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Nachträglicher Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber den Auftrag gegeben, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die gleichen steuerlichen Bestimmungen wie bei Ehegatten anzuwenden. Das EStG wurde entsprechend am 15.07.2013 geändert.

Nach § 52 Abs. 2a EStG gilt diese Vorschrift für alle Fälle, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist eine Änderung von bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden ausgeschlossen.

Die Kläger führen seit 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft und wurden für die Jahre 2002 bis 2008 jeweils einzeln unter Anwendung des Grundtarifs zur Einkommensteuer veranlagt. Die jeweiligen Steuerbescheide wurden bestandskräftig und standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sie ergingen darüber hinaus nicht vorläufig im Hinblick auf die Frage, ob der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting verfassungsgemäß sei. Mit Schreiben vom 30.12.2013 beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.5.2013 die Änderung der unter anderem für die Streitjahre ergangenen Steuerbescheide und die Durchführung der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzungen und die eingetretene Festsetzungsverjährung für die Jahre 2002 bis 2006 ab.

Dazu führten die Finanzrichter (FG Köln) aus:
– Das Finanzamt hat es zu Recht unterlassen, die Einkommensteuerbescheide der Kläger zu ändern und für die Streitjahre Zusammenveranlagungen vorzunehmen.
– Das gilt auch unabhängig davon, dass unter anderem die Grundlagenbescheide für die Jahre 2002 bis 2008 noch nicht bestandskräftig waren.
– Eine Änderung nach § 165 Abs. 2 AO scheidet aus, da die jeweiligen Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Frage, ob der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting verfassungsgemäß ist, nicht vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO ergangen waren.
– Ebenso wenig kommt eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO in Betracht, da die jeweiligen Steuerbescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO standen.
– Die Ungleichbehandlung von noch offenen und von bereits bestandskräftig entschiedenen Fällen verstößt nicht gegen das Grungesetz, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Quelle: FG Köln, Urteil v. 25.2.2016 – 11 K 3198/14