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Entfernungspauschale und Unfallkosten

“Wenn ich auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall habe, kann ich dann die Unfallkosten absetzen oder nicht?”
Diese Frage beschäftigt viele Steuerpflichtige und ist nicht immer einfach zu beantworten.

Im Gesetz (§ 9 Abs. 2 EStG) steht wörtlich: “Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (…) veranlasst sind.” Somit war auch für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 23.02.2016 klar, dass Unfallkosten nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale – 30 Cent pro Entfernungskilometer – abgezogen werden können.
Die Kosten für den Unfall seien also darin enthalten.

Schaut man jedoch in die Lohnsteuer-Hinweise der Finanzverwaltung steht unter LStH 9.10: “Neben der Entfernungspauschale können nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte…”

Was heißt das in der Praxis?
Das Gesetz und die Gerichte sagen, man darf nicht.
Die LSt-Hinweise sagen, man kann trotzdem.

Nun hat sich die Bundesregierung, genauer der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister, dazu geäußert:
– Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten.
– Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG nicht vorgesehen.
– Aus Billigkeitsgründen wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.
– Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass der Verkehrsunfall sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist.

In der Praxis sollte man also immer zusätzlich die Unfallkosten zur Entfernungspauschale ansetzen!
Sollte das Finanzamt diese nicht anerkennen wollen, sollte auf jeden Fall Einspruch dagegen eingelegt werden.

Quelle: BT-Drucks. 18/8523, Antwort auf die Frage 50