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Übergang zur “Liebhaberei” ist keine Betriebsaufgabe

Von “Liebhaberei” spricht man im Steuerrecht, wenn bei einer Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. In der Praxis sind das häufig angemeldete Gewerbebetriebe bzw. selbstständige Tätigkeiten, die über Jahre (fast) nur Verluste erzielen und die Tätigkeit des Gewerbes z.B. nur ein privates Hobby des Steuerpflichtigen darstellt.

Die Verluste aus diesem “Hobby-Unternehmen” dürfen dann nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Beispiele: Atelier eines Hobbymalers, Reitstall eines Pferdeliebhabers usw.

Das Finanzamt erkennt Anfangsverluste i.d.R. an, nach einigen Jahren muss aber spätestens erkennbar sein, dass die Tätigkeit der langfristigen Gewinnerzielung dient, da sonst Liebhaberei unterstellt werden kann.
Wenn Liebhaberei festgestellt wird, sind die steuerlichen Verluste nicht mehr abziehbar und dürfen die Steuer nicht mehr mindern – ggfs. werden auch rückwirkend bereits erlassene Steuerbescheide geändert, was dann zu Steuernachzahlungen führt.

Bei der Aufgabe eines Betriebes muss der Gewerbetreibende zwingend zur Bilanzierung übergehen, um einen Aufgabegewinn oder Aufgabeverlust zu ermitteln.

Fraglich war in einem aktuellen Urteil, ob der Übergang von Gewerbebetrieb zu Liebhabereibetrieb eine Betriebsaufgabe darstellt.

Ein Gewerbetreibender handelte mir Spielwaren – dieser Handel erzielte mehrjährig Verluste und das Finanzamt erkannte nach Jahren, dass der Spielzeughandel nur ein Hobby des Steuerpflichtigen darstellte und somit in Zukunft die Verluste nicht mehr steuerlich abziehbar seien.
Der BFH urteilte abschließend, dass der Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe darstelle – ein Übergang zur Bilanzierung und die Ermittlung eines Aufgabegewinns waren somit nicht notwendig.

Quelle: BFH, Urteil v. 11.05.2016 – X R 61/14, veröffentlicht am 27.07.2016