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ebay-Auktionen – gewerbliche Tätigkeit oder nicht?

In der Vergangenheit gab es immer wieder Streit mit den Finanzämtern, ob bzw. ab wann hobbymäßig betriebene ebay-Auktionen gewerblich und damit steuerpflichtig werden.

Als Grundaussage aus den vergangenen Gerichtsurteilen kann man sagen: Wenn man nachhaltig tätig wird und wie ein Kaufmann auftritt, dann werden die Verkäufe gewerblich – das hat dann nichts mehr mit privaten Verkäufen und Hobby zu tun.

In die gleiche Richtung geht ein aktuelles Urteil des Hessischen Finanzgerichts:
Eine Person kaufte in einem Zeitraum von fünf Jahren bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und versteigerte sie dann bei ebay – nach Angaben des Verkäufers als Hobby.

Das Finanzamt sah das anders:
In den fünf Jahren startete die Person über 3.000 Auktionen bei ebay und machte einen Umsatz von ca. 280.000,00 EUR – dafür wurden vier ebay-Accounts eingerichtet und zwei separate Girokonten eröffnet.
Für das Finanzamt eindeutig mehr als ein Hobby – deshalb wollte es für die die Auktionen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

Dagegen klagte der ebay-Verkäufer mit den Argumenten, es wäre alles nur Hobby gewesen und er hätte das alles von zu Hause aus gemacht.

Mit Blick auf frühere Urteile war die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts nicht überraschend:
Es handelte sich um eine gewerbliche Tätigkeit – Dauer und Intensität der Tätigkeit, Höhe der Umsätze, Beteiligung am Markt und Anzahl der Verkäufe gehen weit über Hobby hinaus.

Das Gericht hat zwar die Revision beim BFH zugelassen, aber meiner Einschätzung nach kann sich der ebay-Verkäufer die weiteren Gerichtskosten sparen. Für mich scheint der Fall eindeutig zu sein.

Letztendlich sollte man bei Online-Verkäufen im Vorfeld die Risiken prüfen, ob das Hobby zum Gewerbe werden könnte. Die Finanzverwaltung hat inzwischen viele Möglichkeiten, die Akivitäten auf den verschiedenen Online-Marktplätzen zu filtern und diese gezielt zu überprüfen.

Bei der Einschätzung, ob Ihr Hobby auch Hobby bleibt, helfe ich Ihnen natürlich gerne.

Quelle: Hessisches FG v. 19.07.2018 – 2 K 1835/16 (veröffentlicht Mai 2019)