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Mietvertrag zwischen Lebensgefährten

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste nun über einen Fall entscheiden, der in meiner Beratungspraxis regelmäßig von Mandanten als “tolle Gestaltungsidee” angesprochen wird. Ist ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten in der gemeinsamen Wohnung anzuerkennen?

Ausgangslage:
Ein Paar (nicht verheiratet) wohnt gemeinsam in der Eigentumswohnung eines Partners.
Die Wohnung verursacht laufende Kosten wie Schuldzinsen, Instandhaltung, Versicherung, Grundsteuer usw. Außerdem wurde die Wohnung mal angeschafft und hätte somit eine Abschreibung, wenn man die Wohnung irgendwie einkommensrelevant unterkriegen würde.
Steuerlich ist aber die Privatwohnung bzw. das Privathaus nahezu irrelevant.

Die (tolle?) Idee:
Der Eigentümer der Wohnung vermietet die Wohnung zu 50% an seine/n Lebenspartner/in – natürlich so günstig wie möglich, denn Einnahmen müsste man ja versteuern.
Im Gegenzug wären alle Kosten zu 50% als Werbungskosten abziehbar.
Im Idealfall entsteht ein Verlust aus der Vermietung und man hätte dadurch einen steuerlichen Vorteil.

Fazit:
Das funktioniert in der Regel leider nicht!
Zunächst einmal ist die verbilligte Vermietung von Wohnungen nur begrenzt möglich, da das Gesetz 66% der ortsüblichen Miete verlangt, wenn die Vermietung vollständig anerkannt werden soll.
Im Fall der Vermietung unter Lebenspartnern funktioniert aber selbst das nicht, selbst wenn die Vermietung zu einem ortsüblichen Mietzins durchgeführt wird.

Begründung des FG Baden-Württemberg:
– Die Vermietung hält keinem Fremdvergleich stand, da ein fremder Dritter kein Geld für die bloße Berechtigung der Mitbenutzung ohne Privatsphäre zahlen würde. Ein fremder Mieter möchte einen individuellen und abgrenzbaren Wohnraum.
– Das Paar gab zwar vor, dass jeder ein eigenes Schlafzimmer hätte – das konnte aber nicht glaubhaft dargestellt werden.
– Der Hauptgrund für das gemeinsame Wohnen ist die persönliche Beziehung bzw. die innere Bindung und nicht die Vermietungsabsicht.
– Die Zahlungen des einen Partners an den anderen sind als finanzielle Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung zu sehen – nicht als Miete.
– Somit sind die Aufwendungen für die Wohnung keine Werbungskosten und das Mietverhältnis ist nicht anzuerkennen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.6.2019 – 1 K 699/19