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Studienplatzklage führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Ärgerlich – da wollen die Eltern ihren Sohn Medizin studieren lassen und er bekommt einfach keinen Studienplatz. Deshalb erhoben die Eltern in einem aktuellen Fall Kapazitätsklage, da einige Universitäten ihre Kapazitäten nicht voll ausgeschöpft hätten und deshalb noch Studienplätze zur Verfügung stehen würden.

Diese Klage kostete mir Gerichts- und Anwaltskosten immerhin mehr als 13.000 EUR.

Die Eltern machten diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Nach aktuellem Rechtsstand sind Prozesskosten jedoch nur noch dann abziehbar, wenn der Prozess geführt wird, um die Bedrohung der Existenz abzuwenden.
Laut der Aussage der Eltern sei das in ihrem Fall zutreffend, da die Existenzgrundlage des Sohnes durch das Medizinstudium geschaffen werden sollte.

Das Gericht sah das anders:
Die Existenzgrundlage des des Sohnes ist nicht schon deshalb bedroht, weil er nicht Medizin studiert.
Somit handelt es sich bei den Prozesskosten zu den “normalen” Aufwendungen für die Berufsausbildung.
Deshalb sind die Prozesskosten bereits durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag der Eltern abgegolten.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 13.8.2019 – 2 K 3783/18 E (Revision wurde nicht zugelassen)