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Steuerbefreiung beim Familienheim

Erbt jemand das Haus bzw. die Wohnung der verstorbenen Eltern und zieht danach selbst ein, dann ist dieser Vorgang von der Erbschaftsteuer befreit – sog. “Familienheim”.

Um aber zu verhindern, dass jemand nur zum Schein kurzfristig in das Haus der Eltern einzieht, um die Steuerbefreiung zu bekommen, gibt es eine Missbrauchsregelung im § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG. Diese besagt: “Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt…”

In einem aktuellen Fall hatte der Kläger im Jahr 2009 ein Einfamilienhaus von seiner Mutter geerbt. Da die Mutter vor Ihrem Tod in einem Pflegeheim lebte, zog der Sohn bereits vor ihrem Tod in dieses Haus ein. Damit erfüllte er den Tatbestand der Steuerbefreiung “Familienheim” als die Mutter letztendlich verstarb.
Im Jahr 2013 übertrug der Sohn das Grundstück an seine beiden Kinder, er ließ sich jedoch ein Nießbrauchsrecht und ein Dauerwohnrecht im Grundbuch eintragen. Er bewohnte also das geerbte Haus auch weiterhin, war aber nicht mehr Eigentümer.
Das nahm das Finantamt zu Anlass, die Missbrauchsregelung anzuwenden – der Erbe hatte innerhalb von zehn Jahren das Eigentum am Haus aufgegeben. Damit wollte das Finanzamt das geerbte Haus nachversteuern.
Der Sohn war damit nicht einverstanden. Er brachte vor Gericht vor, er habe das Haus ja auch nach der Übertragung auf seine Kinder weiter selbst zu Wohnzwecken genutzt – und nur das wäre nach dem Gesetzeswortlaut Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Das Hessische Finanzgesetz meinte dazu:
Vom Wortlaut des Gesetzes gab das Finanzgericht dem Sohn zunächst einmal prinzipiell recht. In § 13 ErbStG ist nur die Rede davon, dass das Familienheim zu Wohnzwecken selbst genutzt werden muss, um die Steuerbefreiung zu erhalten.
Im vorliegenden Fall müsse aber interpretiert werden, was der Gesetzgeber tatsächlich gewollt hätte. Hier spräche einiges dafür, dass gemeint wäre “das Familienheim muss vom Erben zu Wohnzwecken genutzt werden UND muss in dessen Eigentum verbleiben”.
Das Eigentum wurde im Streitfall aber gerade aufgegeben, weshalb die Nachversteuerung durch das Finanzamt in Ordnung ist.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde allerdings zugelassen.

Quelle: Hessisches FG, Urteil v. 15.2.2016 – 1 K 2275/15, Revision zugelassen