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Anhebung der GWG-Grenze auf 800 EUR

Am 06.03.2017 hat sich die Koalition auf die Anhebung der GWG-Grenze von 410 EUR auf 800 EUR geeinigt. Die Neuregelung soll ab dem 01.01.2018 gelten.

Werden größere Gegenstände oder Wirtschaftsgüter angeschafft, kann man die Kosten nicht sofort im Jahr der Anschaffung absetzen. Sie werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben.

Bei Computern beträgt die Abschreibungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle z.B. drei Jahre, bei Autos sechs Jahre usw.
Das bedeutet, schaffe ich mir einen Computer im Januar 2017 für 1.200 EUR an, kriege ich den Aufwand nicht sofort, sondern in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 400,00 EUR:
Das gilt sowohl bei den Gewinneinkünften (Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit usw.) wie auch bei den Überschusseinkünten (Vermietung und Verpachtung, nichtselbstständige Arbeit usw.)

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, sog. GWGs, gilt allerdings eine Ausnahme. Diese Kosten müssen nicht auf die Nutzungsdauer verteilt und während der Zeit überwacht und dokumentiert werden – sie können sofort als Kosten abgezogen werden.

In den 1960er Jahren wurde diese Grenze auf 800 DM netto festgelegt – beim Wechsel von DM auf EUR wurde diese Grenze nur umgerechnet und bei 410 EUR netto festgesetzt.
Ab Januar 2018 soll nach etwa 50 Jahren die Grenze auf 800 EUR angehoben werden.

Das ist sehr zu begrüßen, da man so bei vielen Gegenständen den Aufwand sofort geltend machen kann und damit im Jahr der Anschaffung die Steuerentlastung spürt.
Außerdem bedeutet das einen Abbau von Bürokratie, da diese Gegenstände dann nicht mehr in einem besonderen, mehrjährigen Verzeichnis aktiviert und überwacht werden müssen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie