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Der Autoführerschein bleibt umsatzsteuerpflichtig

Schul- und Hochschulunterricht unterliegen nach den Grundsätzen des UStG und der MwStSystRL nicht der Umsatzsteuer. Eine Fahrschule vertrat bereits vor einigen Jahren die Auffassung, dass auch Fahrschulunterricht generell umsatzsteuerfrei sein müsse, da es sich dabei um Schulunterricht handle.

Das sah die Finanzverwaltung anders.
Die Fahrschule klagte sich in der Folge durch sämtliche Instanzen und der BFH hat zur Absicherung die Frage an die EU weitergereicht. Der EuGH sollte die MwStSystRL in diesem Punkt genauer erläutern.
Nun hat der EuGH dazu Stellung genommen:
Der Fahrschulunterricht ist ein spezialisierter Unterricht, der nicht den allgemeinen Charakter einer Schule oder Hochschule hat.

Somit bleibt Fahrschulunterricht auch weiterhin steuerpflichtig.
Spezialführerscheine, die nur für den Beruf gemacht werden (i.d.R. LKW-Führerscheine), bleiben davon allerdings ausgenommen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 14.03.2019