Beiträge zur Krankenversicherung sind steuerlich Sonderausgaben und mindern die jährliche Steuerbelastung.
Einige Krankenkassen bieten Bonusprogramme an – d.h. für Gesundheitsprävention, Sport usw. bekommt man einen Gesundheitsbonus ausbezahlt.
Das Finanzamt sah in den Bonuszahlungen zunächst eine Beitragserstattung, was dazu führte, dass die steuerlich angesetzten..
Beiträge zur Krankenversicherung sind steuerlich Sonderausgaben und mindern die jährliche Steuerbelastung.
Einige Krankenkassen bieten Bonusprogramme an – d.h. für Gesundheitsprävention, Sport usw. bekommt man einen Gesundheitsbonus ausbezahlt.
Das Finanzamt sah in den Bonuszahlungen zunächst eine Beitragserstattung, was dazu führte, dass die steuerlich angesetzten Krankenkassenbeiträge gemindert wurden. Im Endeffekt hieß das: Dafür, dass man einen Gesundheitsbonus erhalten hatte, sollte man mehr Steuern zahlen.
Dagegen wurde mehrfach geklagt und das FG Rheinland-Pfalz gab z.B. dem Kläger recht – ein Bonus für ein gesundes Leben ist eben gerade keine Beitragserstattung. Das heißt, das Finanzamt darf die Bonuszahlung nicht steuererhöhend ansetzen (über dieses Urteil habe ich vor einigen Monaten bereits berichtet).
Ich habe deshalb die Steuerbescheide meiner betroffenen Mandanten angefochten und offen gehalten, um die in meinen Augen falsche Sichtweise der Finanzverwaltung nicht bestandskräftig werden zu lassen.
Die Finanzverwaltung ließ das Ganze natürlich noch einmal vom BFH überprüfen, da sie natürlich gerne die Steuern für die Bonuszahlung haben wollte.
Zum Glück widerspricht auch der BFH der Finanzverwaltung:
– Durch Bonuszahlungen ändert sich nichts an der Beitragshöhe und am Versicherungsschutz der Versicherten.
– Die Bonuszahlungen stehen vielmehr in Zusammenhang mit Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ein gesundes Leben getragen hat. Die Krankenkasse unterstützt somit ein gesundes Leben und bezuschusst es mit der Bonuszahlung.
– Selbst wenn die Krankenkasse diese Bonuszahlungen ans Finanzamt übermittelt hat, führt das nicht dazu, dass das Finanzamt die Sonderausgaben kürzen darf.
Fazit:
Dieses erste BFH-Urteil zu einer Vielzahl von Fällen geht in meinen Augen in die richtige Richtung. Wer gesund lebt und dafür von seiner Krankenkasse belohnt wird, darf im Nachgang nicht vom Finanzamt “bestraft” werden.
Sollte die Finanzverwaltung weiterhin Steuerbescheide erlassen, in der eine Bonuszahlung die Sonderausgaben mindert, sollte man sich dagegen wehren.
Ich hoffe und bin mir eigentlich sehr sicher, dass der BFH seiner nun eingeschlagenen Richtung zugunsten der Steuerpflichtigen bei den weiteren Entscheidungen treu bleiben wird.
Quelle: BFH, Urteil v. 01.06.2016 – X R 17/15, veröffentlicht am 14.09.2016
Themen: Erbschaftsteuerreform, USt bei Betriebsveranstaltungen, Nebenräume eines Arbeitszimmers, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens u.a.
Link zur PDF-Version: Ausgabe-05.2016
Themen: Erbschaftsteuerreform, USt bei Betriebsveranstaltungen, Nebenräume eines Arbeitszimmers, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens u.a.
Link zur PDF-Version: Ausgabe-05.2016
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Häufig wollen Mandanten von mir wissen, was als Arbeitskleidung abziehbar ist und was nicht.
Darf z.B. ein Bankkaufmann seinen schwarzen Anzug als Werbungskosten abziehen?
Darf der Bauarbeiter seinen Blaumann als Werbungskosten abziehen?
Darf der Arzt seinen weißen Kittel als Betriebsausgabe absetzen?
“Typische Berufskleidung” liegt per Definition nur dann vor, wenn ein..
Häufig wollen Mandanten von mir wissen, was als Arbeitskleidung abziehbar ist und was nicht.
Darf z.B. ein Bankkaufmann seinen schwarzen Anzug als Werbungskosten abziehen?
Darf der Bauarbeiter seinen Blaumann als Werbungskosten abziehen?
Darf der Arzt seinen weißen Kittel als Betriebsausgabe absetzen?
“Typische Berufskleidung” liegt per Definition nur dann vor, wenn ein Bezug zur privaten Lebensführung ausscheidet. Sobald Kleidung theoretisch auch privat nutzbar wäre, sind die Kosten steuerlich nach § 12 EStG gar nicht abzugsfähig.
Eindeutig ist es in den Fällen, in denen ein Firmenlogo auf der Arbeitskleidung angebracht ist, es sich um eine Uniform handelt oder die Kleidung eine Schutzfunktion hat (z.B. Arbeitsschuhe, Schutzanzüge usw.). Hier hat der BFH mehrfach entschieden, dass die berufliche Nutzung eindeutig nachgewiesen sei.
In anderen Fällen trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für die ausschließlich berufliche Nutzung der Kleidung.
In einem aktuellen Fall des FG Münster wollte der Musiker eines Philharmonieorchesters seine Sakkos und schwarze Hosen als Arbeitskleidung geltend machen. Auf Grund seines Arbeitsvertrages war er verpflichtet, diese Kleidung zu tragen, um ein einheitliches Erscheinungsbild des Orchesters zu wahren. Außerdem zahlte der Arbeitgeber ein Kleidergeld, um die Anschaffung der Kleidung zu begünstigen.
Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen das aber anders. Bei den Sakkos und den Hosen handelt es sich nicht um typische Berufskleidung sondern um festliche Kleidung, die auch zu privaten, festlichen Anlässen getragen werden könnte. Da der Arbeitgeber die private Nutzung nicht ausdrücklich untersagt hatte, wäre die private Nutzung auch theoretisch möglich.
Somit dürfen diese Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Das Thema “Berufskleidung” ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und den Steuerzahlern. Wenn der Steuerpflichtige die Kosten absetzen will, muss er dem Finanzamt die ausschließlich berufliche Nutzung nachweisen. Das gelingt allerdings bei sogenannter bürgerlicher Kleidung nicht.
Ein Bankangestellter, der seinen schwarzen Anzug nur in der Bank trägt, könnte diesen theoretisch auch privat bei einer Hochzeit tragen, weshalb der Abzug dieser Kosten generell ausgeschlossen ist. Ein Arzt wird aber seinen weißen Kittel wohl nicht privat tragen, was ihn zum Betriebsausgabenabzug berechtigt.
Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen und vieles hängt von den Argumenten und Beweisen ab, die man der Finanzverwaltung vorlegt. Beim Argumentieren kann Ihnen der Steuerberater helfen.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 13.07.2016 – 8 K 3646/15 E; Revision nicht zugelassen
Von “Liebhaberei” spricht man im Steuerrecht, wenn bei einer Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. In der Praxis sind das häufig angemeldete Gewerbebetriebe bzw. selbstständige Tätigkeiten, die über Jahre (fast) nur Verluste erzielen und die Tätigkeit des Gewerbes z.B. nur ein privates Hobby des Steuerpflichtigen darstellt.
Die Verluste aus..
Von “Liebhaberei” spricht man im Steuerrecht, wenn bei einer Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. In der Praxis sind das häufig angemeldete Gewerbebetriebe bzw. selbstständige Tätigkeiten, die über Jahre (fast) nur Verluste erzielen und die Tätigkeit des Gewerbes z.B. nur ein privates Hobby des Steuerpflichtigen darstellt.
Die Verluste aus diesem “Hobby-Unternehmen” dürfen dann nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Beispiele: Atelier eines Hobbymalers, Reitstall eines Pferdeliebhabers usw.
Das Finanzamt erkennt Anfangsverluste i.d.R. an, nach einigen Jahren muss aber spätestens erkennbar sein, dass die Tätigkeit der langfristigen Gewinnerzielung dient, da sonst Liebhaberei unterstellt werden kann.
Wenn Liebhaberei festgestellt wird, sind die steuerlichen Verluste nicht mehr abziehbar und dürfen die Steuer nicht mehr mindern – ggfs. werden auch rückwirkend bereits erlassene Steuerbescheide geändert, was dann zu Steuernachzahlungen führt.
Bei der Aufgabe eines Betriebes muss der Gewerbetreibende zwingend zur Bilanzierung übergehen, um einen Aufgabegewinn oder Aufgabeverlust zu ermitteln.
Fraglich war in einem aktuellen Urteil, ob der Übergang von Gewerbebetrieb zu Liebhabereibetrieb eine Betriebsaufgabe darstellt.
Ein Gewerbetreibender handelte mir Spielwaren – dieser Handel erzielte mehrjährig Verluste und das Finanzamt erkannte nach Jahren, dass der Spielzeughandel nur ein Hobby des Steuerpflichtigen darstellte und somit in Zukunft die Verluste nicht mehr steuerlich abziehbar seien.
Der BFH urteilte abschließend, dass der Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe darstelle – ein Übergang zur Bilanzierung und die Ermittlung eines Aufgabegewinns waren somit nicht notwendig.
Quelle: BFH, Urteil v. 11.05.2016 – X R 61/14, veröffentlicht am 27.07.2016
Wenn man von seinem Ehegatten oder Lebenspartner ein “Familienheim” (Wohnung oder Haus) erbt, ist dieses komplett von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der überlebende Partner im Haus oder in der Wohnung wohnen bleibt bzw. unverzüglich einzieht
Dies funktioniert aber nur, wenn dieser Erbe dann auch 10 Jahre nach der Erbschaft dort wohnen bleibt.
Ein..
Wenn man von seinem Ehegatten oder Lebenspartner ein “Familienheim” (Wohnung oder Haus) erbt, ist dieses komplett von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der überlebende Partner im Haus oder in der Wohnung wohnen bleibt bzw. unverzüglich einzieht
Dies funktioniert aber nur, wenn dieser Erbe dann auch 10 Jahre nach der Erbschaft dort wohnen bleibt.
Ein Auszug innerhalb der 10 Jahre ist nur dann ausnahmsweise steuerlich unschädlich, wenn zwingende Gründe vorliegen, die die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken verhindern – z.B. der überlebende Ehegatte wird innerhalb der 10 Jahre zum Pflegefall.
In einem aktuellen Fall des FG Hessen erbte die Klägerin von Ihrem Ehemann das Familienheim. Dort lebte sie ein Jahr lang und verkaufte es dann. Sie gab an, dass zwingende Gründe vorliegen würden – es wäre ihr psychisch nicht zuzumuten, weiter in dem Haus zu leben, das sie durchgehend an Ihren verstorbenen Mann erinnere.
Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab, wogegen Klage eingereicht wurde.
Die Richter des FG Hessen sahen die Sache aber wie das Finanzamt:
Zunächst einmal war die Klägerin innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod ausgezogen – somit hätten “zwingende Gründe” vorliegen müssen, damit die Steuerfreiheit bestehen bleibt.
Ist eine psychische Belastung ein zwingender Grund?
Die Richter sehen das im vorliegenden Fall nicht so.
Immerhin hatte die Klägerin ja noch ein Jahr in dem Familienheim gewohnt und konnte den Haushalt selbstständig führen. Innerhalb dieses Jahres hatte sie zwar eine neue Wohnung gesucht, aber als sie diese gefunden hatte, wurde die neue Wohnung erst über einen längeren Zeitraum renoviert bevor sie einzog.
Wenn die psychische Belastung so schlimm gewesen wäre, dass sie “zwingend” ausziehen musste, wäre sie doch wohl schneller ausgezogen oder hätte zumindest eine Alternative finden müssen, die einen schnelleren Umzug ermöglichen.
Um es auf den Punkt zu bringen: Wer über ein Jahr in dem Familienheim leben kann und sich mit dem Umzug so lange Zeit lässt, hätte das auch noch länger geschafft ohne daran psychisch zu zerbrechen.
Auf den ersten Blick ist das natürlich ein sehr “hartes” Urteil – allerdings gibt es nun mal die Regelung, dass das geerbte Familienheim 10 Jahre bewohnt werden muss, um eine Steuerbefreiung zu erreichen.
Es gibt nur den Sonderfall der “zwingenden Gründe”, die für Ausnahmen wie schwere Krankenheiten (z.B. Pflegefall) geschaffen wurde.
Würde man eine psychische Belastung, die zweifelsohne bei jedem Verlust des Ehe- oder Lebenspartners eintritt, als “zwingenden Grund” akzeptieren, würde die großzügige Vorschrift “Steuerbefreiung des Familienheims” im ErbStG ohne Probleme ausgehebelt werden können.
In meinen Augen ist das Urteil nachvollziehbar.
Quelle: FG Hessen, Urteil v. 10.05.2016 – 1 K 877/15; rechtskräftig
Beim Betreiber einer Dönerbude fand eine Außenprüfung des Finanzamtes statt. Das Finanzamt schätze für die zurückliegenden Jahre massiv Umsatzerlöse zu, da das Verhältnis zwischen Wareneinkäufen und Dönerverkäufen nicht passte. Faktisch wurde dem Betreiber unterstellt, Schwarzgeld zu machen und Umsätze aus Dönerverkäufen teilweise nicht angegeben zu..
Beim Betreiber einer Dönerbude fand eine Außenprüfung des Finanzamtes statt. Das Finanzamt schätze für die zurückliegenden Jahre massiv Umsatzerlöse zu, da das Verhältnis zwischen Wareneinkäufen und Dönerverkäufen nicht passte. Faktisch wurde dem Betreiber unterstellt, Schwarzgeld zu machen und Umsätze aus Dönerverkäufen teilweise nicht angegeben zu haben.
Dagegen klagte der Imbissbetreiber beim Finanzgericht Hamburg. Er gab an, auf Grund von massivem Preisdruck – einem sog. “Döner-Krieg” – die Speisen günstiger als die Konkurrenz verkaufen zu müssen und deshalb ein Umsatzrückgang bei gleichem Wareneinkauf zu verzeichnen wäre.
Die Finanzrichter prüften den Fall und kamen zu dem Ergebnis, dass der Imbissbetreiber seine Behauptungen nachweisen müsse. Auf Grund von massiven Mängeln der Kassenführung könne er das allerdings nicht und die Hinzuschätzung der Außenprüfung wäre in Ordnung.
Fazit: Fehler in der Kasse und in der Buchhaltung im Allgemeinen führen in der Praxis immer wieder zu teilweise massiven Hinzuschätzungen. Um diese Hinzuschätzungen zu vermeiden, ist eine saubere Buchhaltung unerlässlich. Die “Buchhaltung im Schuhkarton” funktioniert nicht mehr – sie ist ein gefundenes Fressen für die Betriebsprüfung. Diese Situation wird sich durch die GoBD noch weiter verschärfen und macht die Buchhaltung noch angreifbarer.
(GoBD: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff)
Quelle: FG Hamburg, Urteil v. 23.02.2016 – 2 K 31/15; Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (X B 32/16)
Themen: Bekämpfung der Manipulation von Registrierkassen, Förderung des Mietwohnungsneubaus, Reverse-Charge bei Bauträgern u.a.
Link zur PDF-Version: Ausgabe-03.2016
Themen: Bekämpfung der Manipulation von Registrierkassen, Förderung des Mietwohnungsneubaus, Reverse-Charge bei Bauträgern u.a.
Link zur PDF-Version: Ausgabe-03.2016
X“Wenn ich auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall habe, kann ich dann die Unfallkosten absetzen oder nicht?”
Diese Frage beschäftigt viele Steuerpflichtige und ist nicht immer einfach zu beantworten.
Im Gesetz (§ 9 Abs. 2 EStG) steht wörtlich: “Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster..
“Wenn ich auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall habe, kann ich dann die Unfallkosten absetzen oder nicht?”
Diese Frage beschäftigt viele Steuerpflichtige und ist nicht immer einfach zu beantworten.
Im Gesetz (§ 9 Abs. 2 EStG) steht wörtlich: “Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (…) veranlasst sind.” Somit war auch für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 23.02.2016 klar, dass Unfallkosten nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale – 30 Cent pro Entfernungskilometer – abgezogen werden können.
Die Kosten für den Unfall seien also darin enthalten.
Schaut man jedoch in die Lohnsteuer-Hinweise der Finanzverwaltung steht unter LStH 9.10: “Neben der Entfernungspauschale können nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte…”
Was heißt das in der Praxis?
Das Gesetz und die Gerichte sagen, man darf nicht.
Die LSt-Hinweise sagen, man kann trotzdem.
Nun hat sich die Bundesregierung, genauer der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister, dazu geäußert:
– Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten.
– Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG nicht vorgesehen.
– Aus Billigkeitsgründen wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.
– Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass der Verkehrsunfall sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist.
In der Praxis sollte man also immer zusätzlich die Unfallkosten zur Entfernungspauschale ansetzen!
Sollte das Finanzamt diese nicht anerkennen wollen, sollte auf jeden Fall Einspruch dagegen eingelegt werden.
Quelle: BT-Drucks. 18/8523, Antwort auf die Frage 50
Erbt jemand das Haus bzw. die Wohnung der verstorbenen Eltern und zieht danach selbst ein, dann ist dieser Vorgang von der Erbschaftsteuer befreit – sog. “Familienheim”.
Um aber zu verhindern, dass jemand nur zum Schein kurzfristig in das Haus der Eltern einzieht, um die Steuerbefreiung zu bekommen, gibt es eine Missbrauchsregelung im § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG...
Erbt jemand das Haus bzw. die Wohnung der verstorbenen Eltern und zieht danach selbst ein, dann ist dieser Vorgang von der Erbschaftsteuer befreit – sog. “Familienheim”.
Um aber zu verhindern, dass jemand nur zum Schein kurzfristig in das Haus der Eltern einzieht, um die Steuerbefreiung zu bekommen, gibt es eine Missbrauchsregelung im § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG. Diese besagt: “Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt…”
In einem aktuellen Fall hatte der Kläger im Jahr 2009 ein Einfamilienhaus von seiner Mutter geerbt. Da die Mutter vor Ihrem Tod in einem Pflegeheim lebte, zog der Sohn bereits vor ihrem Tod in dieses Haus ein. Damit erfüllte er den Tatbestand der Steuerbefreiung “Familienheim” als die Mutter letztendlich verstarb.
Im Jahr 2013 übertrug der Sohn das Grundstück an seine beiden Kinder, er ließ sich jedoch ein Nießbrauchsrecht und ein Dauerwohnrecht im Grundbuch eintragen. Er bewohnte also das geerbte Haus auch weiterhin, war aber nicht mehr Eigentümer.
Das nahm das Finantamt zu Anlass, die Missbrauchsregelung anzuwenden – der Erbe hatte innerhalb von zehn Jahren das Eigentum am Haus aufgegeben. Damit wollte das Finanzamt das geerbte Haus nachversteuern.
Der Sohn war damit nicht einverstanden. Er brachte vor Gericht vor, er habe das Haus ja auch nach der Übertragung auf seine Kinder weiter selbst zu Wohnzwecken genutzt – und nur das wäre nach dem Gesetzeswortlaut Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Das Hessische Finanzgesetz meinte dazu:
Vom Wortlaut des Gesetzes gab das Finanzgericht dem Sohn zunächst einmal prinzipiell recht. In § 13 ErbStG ist nur die Rede davon, dass das Familienheim zu Wohnzwecken selbst genutzt werden muss, um die Steuerbefreiung zu erhalten.
Im vorliegenden Fall müsse aber interpretiert werden, was der Gesetzgeber tatsächlich gewollt hätte. Hier spräche einiges dafür, dass gemeint wäre “das Familienheim muss vom Erben zu Wohnzwecken genutzt werden UND muss in dessen Eigentum verbleiben”.
Das Eigentum wurde im Streitfall aber gerade aufgegeben, weshalb die Nachversteuerung durch das Finanzamt in Ordnung ist.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde allerdings zugelassen.
Quelle: Hessisches FG, Urteil v. 15.2.2016 – 1 K 2275/15, Revision zugelassen
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber den Auftrag gegeben, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die gleichen steuerlichen Bestimmungen wie bei Ehegatten anzuwenden. Das EStG wurde entsprechend am 15.07.2013 geändert.
Nach § 52 Abs. 2a EStG gilt diese Vorschrift für alle Fälle, in denen die Einkommensteuer noch nicht..
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber den Auftrag gegeben, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die gleichen steuerlichen Bestimmungen wie bei Ehegatten anzuwenden. Das EStG wurde entsprechend am 15.07.2013 geändert.
Nach § 52 Abs. 2a EStG gilt diese Vorschrift für alle Fälle, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist eine Änderung von bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden ausgeschlossen.
Die Kläger führen seit 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft und wurden für die Jahre 2002 bis 2008 jeweils einzeln unter Anwendung des Grundtarifs zur Einkommensteuer veranlagt. Die jeweiligen Steuerbescheide wurden bestandskräftig und standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sie ergingen darüber hinaus nicht vorläufig im Hinblick auf die Frage, ob der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting verfassungsgemäß sei. Mit Schreiben vom 30.12.2013 beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.5.2013 die Änderung der unter anderem für die Streitjahre ergangenen Steuerbescheide und die Durchführung der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzungen und die eingetretene Festsetzungsverjährung für die Jahre 2002 bis 2006 ab.
Dazu führten die Finanzrichter (FG Köln) aus:
– Das Finanzamt hat es zu Recht unterlassen, die Einkommensteuerbescheide der Kläger zu ändern und für die Streitjahre Zusammenveranlagungen vorzunehmen.
– Das gilt auch unabhängig davon, dass unter anderem die Grundlagenbescheide für die Jahre 2002 bis 2008 noch nicht bestandskräftig waren.
– Eine Änderung nach § 165 Abs. 2 AO scheidet aus, da die jeweiligen Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Frage, ob der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting verfassungsgemäß ist, nicht vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO ergangen waren.
– Ebenso wenig kommt eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO in Betracht, da die jeweiligen Steuerbescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO standen.
– Die Ungleichbehandlung von noch offenen und von bereits bestandskräftig entschiedenen Fällen verstößt nicht gegen das Grungesetz, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Quelle: FG Köln, Urteil v. 25.2.2016 – 11 K 3198/14