Durch die Ausbildung bei einer Bank und der anschließenden Tätigkeit in einem Industrieunternehmen kenne ich nicht nur die steuerliche Seite, sondern kann mich gut in die Lage eines Unternehmers hineinversetzen.
Ich weiß, was Sie als Unternehmer von mir erwarten und erwarten können. Außerdem kann ich Bankgespräche optimal vorbereiten und mit Zahlen unterlegen.
Diese Erfahrung kann ich optimal in die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung mit einbringen.
Seit 2006 arbeitete ich als Angestellter für verschiedene Steuerberater bis ich mich Anfang 2015 selbstständig gemacht habe.
Durch den Umzug nach Neulußheim im März 2015 begann für meine Frau und mich nicht nur ein Leben in einer neuen Gemeinde, sondern auch der Schritt in meine Selbstständigkeit als Steuerberater.
Nach einer umfassenden Renovierung konnten die Kanzleiräume im Oktober 2015 offiziell eröffnet werden und bieten nun eine angenehme Atmosphäre für die Beratung.
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Ärgerlich – da wollen die Eltern ihren Sohn Medizin studieren lassen und er bekommt einfach keinen Studienplatz. Deshalb erhoben die Eltern in einem aktuellen Fall Kapazitätsklage, da einige Universitäten ihre Kapazitäten nicht voll ausgeschöpft hätten und deshalb noch Studienplätze zur Verfügung stehen würden.
Ärgerlich – da wollen die Eltern ihren Sohn Medizin studieren lassen und er bekommt einfach keinen Studienplatz. Deshalb erhoben die Eltern in einem aktuellen Fall Kapazitätsklage, da einige Universitäten ihre Kapazitäten nicht voll ausgeschöpft hätten und deshalb noch Studienplätze zur Verfügung stehen würden.
Diese Klage kostete mir Gerichts- und Anwaltskosten immerhin mehr als 13.000 EUR.
Die Eltern machten diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Nach aktuellem Rechtsstand sind Prozesskosten jedoch nur noch dann abziehbar, wenn der Prozess geführt wird, um die Bedrohung der Existenz abzuwenden.
Laut der Aussage der Eltern sei das in ihrem Fall zutreffend, da die Existenzgrundlage des Sohnes durch das Medizinstudium geschaffen werden sollte.
Das Gericht sah das anders:
Die Existenzgrundlage des des Sohnes ist nicht schon deshalb bedroht, weil er nicht Medizin studiert.
Somit handelt es sich bei den Prozesskosten zu den “normalen” Aufwendungen für die Berufsausbildung.
Deshalb sind die Prozesskosten bereits durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag der Eltern abgegolten.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 13.8.2019 – 2 K 3783/18 E (Revision wurde nicht zugelassen)
Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste nun über einen Fall entscheiden, der in meiner Beratungspraxis regelmäßig von Mandanten als “tolle Gestaltungsidee” angesprochen wird. Ist ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten in der gemeinsamen Wohnung anzuerkennen?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste nun über einen Fall entscheiden, der in meiner Beratungspraxis regelmäßig von Mandanten als “tolle Gestaltungsidee” angesprochen wird. Ist ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten in der gemeinsamen Wohnung anzuerkennen?
Ausgangslage:
Ein Paar (nicht verheiratet) wohnt gemeinsam in der Eigentumswohnung eines Partners.
Die Wohnung verursacht laufende Kosten wie Schuldzinsen, Instandhaltung, Versicherung, Grundsteuer usw. Außerdem wurde die Wohnung mal angeschafft und hätte somit eine Abschreibung, wenn man die Wohnung irgendwie einkommensrelevant unterkriegen würde.
Steuerlich ist aber die Privatwohnung bzw. das Privathaus nahezu irrelevant.
Die (tolle?) Idee:
Der Eigentümer der Wohnung vermietet die Wohnung zu 50% an seine/n Lebenspartner/in – natürlich so günstig wie möglich, denn Einnahmen müsste man ja versteuern.
Im Gegenzug wären alle Kosten zu 50% als Werbungskosten abziehbar.
Im Idealfall entsteht ein Verlust aus der Vermietung und man hätte dadurch einen steuerlichen Vorteil.
Fazit:
Das funktioniert in der Regel leider nicht!
Zunächst einmal ist die verbilligte Vermietung von Wohnungen nur begrenzt möglich, da das Gesetz 66% der ortsüblichen Miete verlangt, wenn die Vermietung vollständig anerkannt werden soll.
Im Fall der Vermietung unter Lebenspartnern funktioniert aber selbst das nicht, selbst wenn die Vermietung zu einem ortsüblichen Mietzins durchgeführt wird.
Begründung des FG Baden-Württemberg:
– Die Vermietung hält keinem Fremdvergleich stand, da ein fremder Dritter kein Geld für die bloße Berechtigung der Mitbenutzung ohne Privatsphäre zahlen würde. Ein fremder Mieter möchte einen individuellen und abgrenzbaren Wohnraum.
– Das Paar gab zwar vor, dass jeder ein eigenes Schlafzimmer hätte – das konnte aber nicht glaubhaft dargestellt werden.
– Der Hauptgrund für das gemeinsame Wohnen ist die persönliche Beziehung bzw. die innere Bindung und nicht die Vermietungsabsicht.
– Die Zahlungen des einen Partners an den anderen sind als finanzielle Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung zu sehen – nicht als Miete.
– Somit sind die Aufwendungen für die Wohnung keine Werbungskosten und das Mietverhältnis ist nicht anzuerkennen.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.6.2019 – 1 K 699/19