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Schwarzer Anzug als Arbeitskleidung?

Häufig wollen Mandanten von mir wissen, was als Arbeitskleidung abziehbar ist und was nicht.
Darf z.B. ein Bankkaufmann seinen schwarzen Anzug als Werbungskosten abziehen?

Darf der Bauarbeiter seinen Blaumann als Werbungskosten abziehen?
Darf der Arzt seinen weißen Kittel als Betriebsausgabe absetzen?

“Typische Berufskleidung” liegt per Definition nur dann vor, wenn ein Bezug zur privaten Lebensführung ausscheidet. Sobald Kleidung theoretisch auch privat nutzbar wäre, sind die Kosten steuerlich nach § 12 EStG gar nicht abzugsfähig.

Eindeutig ist es in den Fällen, in denen ein Firmenlogo auf der Arbeitskleidung angebracht ist, es sich um eine Uniform handelt oder die Kleidung eine Schutzfunktion hat (z.B. Arbeitsschuhe, Schutzanzüge usw.). Hier hat der BFH mehrfach entschieden, dass die berufliche Nutzung eindeutig nachgewiesen sei.

In anderen Fällen trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für die ausschließlich berufliche Nutzung der Kleidung.

In einem aktuellen Fall des FG Münster wollte der Musiker eines Philharmonieorchesters seine Sakkos und schwarze Hosen als Arbeitskleidung geltend machen. Auf Grund seines Arbeitsvertrages war er verpflichtet, diese Kleidung zu tragen, um ein einheitliches Erscheinungsbild des Orchesters zu wahren. Außerdem zahlte der Arbeitgeber ein Kleidergeld, um die Anschaffung der Kleidung zu begünstigen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen das aber anders. Bei den Sakkos und den Hosen handelt es sich nicht um typische Berufskleidung sondern um festliche Kleidung, die auch zu privaten, festlichen Anlässen getragen werden könnte. Da der Arbeitgeber die private Nutzung nicht ausdrücklich untersagt hatte, wäre die private Nutzung auch theoretisch möglich.
Somit dürfen diese Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Das Thema “Berufskleidung” ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und den Steuerzahlern. Wenn der Steuerpflichtige die Kosten absetzen will, muss er dem Finanzamt die ausschließlich berufliche Nutzung nachweisen. Das gelingt allerdings bei sogenannter bürgerlicher Kleidung nicht.
Ein Bankangestellter, der seinen schwarzen Anzug nur in der Bank trägt, könnte diesen theoretisch auch privat bei einer Hochzeit tragen, weshalb der Abzug dieser Kosten generell ausgeschlossen ist. Ein Arzt wird aber seinen weißen Kittel wohl nicht privat tragen, was ihn zum Betriebsausgabenabzug berechtigt.
Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen und vieles hängt von den Argumenten und Beweisen ab, die man der Finanzverwaltung vorlegt. Beim Argumentieren kann Ihnen der Steuerberater helfen.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 13.07.2016 – 8 K 3646/15 E; Revision nicht zugelassen