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Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

Ein Arbeitnehmer kann für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz (sog. erste Tätigkeitsstätte) eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Kilometer geltend machen. Das bedeutet, er bekommt 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Werbungskostenabzug in seiner Einkommensteuer-Erklärung. Die Entfernungskilometer sind also i.d.R. die Hälfte der tatsächlich gefahrenen Kilometer.

Ein Flugbegleiter hat nun beim Finanzgericht Münster geklagt, da er häufig an verschiedenen Tagen hin- und zurückfahren würde. Er war der Auffassung, er müsse zwei Mal die Entfernungspauschale bekommen, wenn er z.B. montags zu seinem Arbeitsplatz fährt aber erst mittwochs zurück komme.

Das Gericht sah das anders, was in meinen Augen auch korrekt ist:
– Die Entfernungspauschale ist nur einmal für die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz anzusetzen – unabhängig davon, wann diese Fahrten durchgeführt werden.
– Würde der Flugbegleiter ein zweites Mal die Pauschale erhalten, nur weil die Rückfahrt an einem anderen Tag ist, würde das zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen führen – der Flugbegeliter ist ja wirtschaftlich nicht mehr belastet als ein Arbeitnehmer, der am gleichen Tag nach Hause fährt.
– Laut Auffassung des Gerichts lässt das Gesetz auch keine andere Deutung zu.

Letztendlich ist es also egal, wann man fährt. Pro Hin- und Rückfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte wird die Entfernungspauschale nur einmal gezahlt.

Die zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 42/17 anhängig – d.h. der BFH könnte das Urteil des FG Münster noch kippen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 14.07.2017 – 6 K 3009/15 E