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“Brezenläufer” auf dem Oktoberfest

Pünktlich zur Oktoberfest- und Wasenzeit muss sich der BFH mit dem Verkauf von Brezen auf dem Oktoberfest befassen.
Es geht darum, ob die verkauften Brezen mit 7% oder 19% USt versteuert werden müssen.

Prinzipiell ist es folgendermaßen:
– Die Lieferung von Lebensmitteln ohne Dienstleistungselement ist im Allgemeinen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu besteuern. Beispiele: Bratwurst-to-go, Eisverkäufer usw.
– Sind Dienstleistungselemente vorhanden (Bewirtung, Sitzgelegenheiten usw.) kann dieser Dienstleistungscharakter dazu führen, dass aus der “Lieferung von Lebensmitteln” eine sog. “sonstige Leistung” wird und somit dem Regelsteuersatz von 19% unterliegt. Beispiele: Essen im Restaurant, Cateringunternehmen mit Bedienungen usw.

Wie sieht es aber bei einem “Brezenläufer” beim Oktoberfest aus?
Der Brezenverkäufer war überzeugt, er liefere nur die Brezen ohne weitere Dienstleistung – Folge: 7% USt
Das Finanzamt sagte, er nutze ja die Infrastruktur auf der Wies’n, also die Bierbänke, Unterhaltung, Musik usw. Dadurch hätte das schon einen Event- und somit Dienstleistungscharakter – Folge: 19% USt

Das Finanzgericht München gab in erster Instanz dem Finanzamt recht (FG München v. 22.02.2017 – 3 K 2670/14).
Dagegen legte der Brezenverkäufer Revision ein, die nun vom BFH entschieden wurde (Revision unter BFH – V R 15/17). Der BFH entschied, dass es zwar eine Infrastruktur auf der Wies’n gäbe, die prinzipiell zu einer sonstigen Leistung führen könne, diese Infrastruktur aber nicht dem “Brezenläufer” zuzurechnen sei, da sie ihm nicht gehöre. Somit liefere er nur die Brezen und es bleibt im entschiedenen Fall bei der ermäßigten Besteuerung von 7% USt.