Seit Jahren – genauer gesagt seit der Gesetzesänderung im Jahre 2013 – gibt es Diskussionen darüber, ob Scheidungskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind und somit die Einkommensteuer mindern.
Inwischen gab es viele Urteile von Finanzgerichten – die einen sagten, Scheidungskosten wären weiterhin abziehbar und die Neufassung des Gesetzes würde..
Seit Jahren – genauer gesagt seit der Gesetzesänderung im Jahre 2013 – gibt es Diskussionen darüber, ob Scheidungskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind und somit die Einkommensteuer mindern.
Inwischen gab es viele Urteile von Finanzgerichten – die einen sagten, Scheidungskosten wären weiterhin abziehbar und die Neufassung des Gesetzes würde Scheidungskosten gar nicht betreffen.
Andere Finanzgerichte sahen den neuen Paragraphen im EStG kritischer und lehnten den Ansatz der Scheidungskosten ab.
Nun hat sich (endlich) der 6. Senat des Bundesfinanzhofs zu Wort gemeldet – mit einer schlechten Nachricht für in Trennung lebende Paare:
Scheidungskosten sind seit der Neufassung 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Laut BFH wollte der Gesetzgeber diese ausdrücklich ausschließen.
Einer der Entscheidungsgründe des BFH war, dass die Kosten für eine Scheidung i.d.R. nicht für die Sicherung der Existenzgrundlage und für lebensnotwedige Bedürfnisse anfallen – und genau das seien die Grundvoraussetzungen der Neufassung aus dem Jahre 2013.
Eine Scheidung ist also inzwischen reines “Privatvergnügen” und darf nicht die Steuer mindern.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16
Nach dem EStG darf ein häusliches Arbeitszimmer, also ein Arbeitszimmer im Privathaushalt, nur angesetzt werden, “wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht” (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG).
Das heißt, wenn es die Möglichkeit gibt, am Arbeitsplatz auch die Büroarbeit zu erledigen, dann können im..
Nach dem EStG darf ein häusliches Arbeitszimmer, also ein Arbeitszimmer im Privathaushalt, nur angesetzt werden, “wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht” (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG).
Das heißt, wenn es die Möglichkeit gibt, am Arbeitsplatz auch die Büroarbeit zu erledigen, dann können im Privathaushalt keine zusätzlichen Kosten für ein Arbeitszimmer angesetzt werden – unabhängig davon, ob man tatsächlich eines nutzt.
In einem Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, hatte ein Logopäde zwei Praxen angemietet, in denen er seine Patienten behandelte und Mitarbeiter beschäftigte.
Seine Büroarbeit erledigte er zu Hause in einem nur für diesen Zweck eingerichteten Arbeitszimmer und machte die Kosten als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt war der Meinung, dass der Logopäde seine Büroarbeit theoretisch auch in einer der beiden Praxen erledigen könne und strich die Kosten für das zusätzliche Arbeitszimmer.
Der Logopäge erklärte daraufhin, dass die Praxen durch die Größe, den Patientenkontakt und die Mitarbeit ungeeignet wären, um konzentriert die Büroarbeit abarbeiten zu können.
Die Klage des Logopäden hatte in allen Instanzen Erfolg, obwohl die Finanzverwaltung die Entscheidung bis vor den BFH getrieben hat.
Der BFH führt aus:
Auch ein Selbständiger kann auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Dies hat das Finanzgericht als Tatsacheninstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Dabei ist insbesondere auf Größe, Lage, Ausstattung und die Rahmenbedingungen zu achten.
Im vorliegenden Fall war es dem Logopäden aufgrund der Gesamtumtände nicht zuzumuten, die Büroarbeit in einer seiner Praxen zu erledigen.
Quelle: BFH, Urteil vom 22.02.2017 – III R 9/16
Das sog. “besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen” ist eine Form der Kirchensteuererhebung in Deutschland. Es kann von einer Kirche erhoben werden, wenn sich Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, der besserverdienende Ehepartner keine Kirchensteuer zahlt (z.B. wegen Kirchenaustritt, Konfessionslosigkeit usw.) und der schlechterverdienende..
Das sog. “besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen” ist eine Form der Kirchensteuererhebung in Deutschland. Es kann von einer Kirche erhoben werden, wenn sich Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, der besserverdienende Ehepartner keine Kirchensteuer zahlt (z.B. wegen Kirchenaustritt, Konfessionslosigkeit usw.) und der schlechterverdienende Ehepartner in einer Glaubensgemeinschaft bleibt, die Kirchensteuer erhebt.
Im Endeffekt zahlt der Bessererdiener Kirchensteuer für den anderen Ehepartner mit, obwohl er selbst gar nicht in der Kirche ist.
Das Kirchgeld wurde damit begründet, dass in “Hausfrauenehen” die Ehefrau häufig in der Kirche blieb, aber kein Einkommen erzielte. Der Mann trat dann aus der Kirche aus und somit konnten die Ehefrau und die Kinder alle Vorteile einer Kirche nutzen, ohne dass die Familie Kirchensteuer zahlte.
Das Kirchgeld kann in Deutschland erhoben werden, muss aber nicht erhoben werden. Aktuell sieht es in Deutschland folgendermaßen aus:
– Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen: nur von den evangelischen Landeskirchen
– Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen: von den evangelischen Landeskirchen und den katholischen Bistümern
– Hessen: von der evangelischen Kirche, den katholischen Bistümern, den freireligiösen Gemeinden Mainz und Offenbach sowie den jüdischen Gemeinden in Frankfurt, Bad Nauheim, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel und Offenbach
– in Rheinland-Pfalz: von den evangelischen Landeskirchen, den katholischen Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier sowie der freireligiösen Gemeinde Mainz
Gegen das Kirchgeld wurde nun vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass er durch das Kirchgeld in seiner Religionsfreiheit eingeschränkt würde. Er müsse Kirchgeld bezahlen, obwohl er selbst keiner Kirche angehörte.
Außerdem könne er seine Frau dazu drängen, aus der Kirche auszutreten, da sie ohne eigenes Einkommen ihr eigenes Kirchgeld niemals bezahlen könne. Somit wäre auch dir Frau in der Religionsfreiheit eingeschränkt.
Das Gericht lehnt die Klage als unzulässig ab:
– Jeder kann frei entscheiden, ob er in der Kirche bleibt oder nicht – unabhängig von einem Kirchgeld.
– Im Übrigen betrifft das Kirchgeld nur Ehegatten, die zusammen zur ESt veranlagt werden. Wenn der Ehemann kein Kirchgeld für seine Frau bezahlen will, kann er jederzeit die Einzelveranlagung beantragen. Dann hätte er zwar massive steuerliche Nachteile, könne sich das Kirchgeld aber sparen.
Letztendlich verstößt das Kirchgeld weder gegen Menschenrechte noch gegen die Religionsfreiheit.
Quelle: EGMR, Urteile vom 06.04.2017 – 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11
Am 06.03.2017 hat sich die Koalition auf die Anhebung der GWG-Grenze von 410 EUR auf 800 EUR geeinigt. Die Neuregelung soll ab dem 01.01.2018 gelten.
Werden größere Gegenstände oder Wirtschaftsgüter angeschafft, kann man die Kosten nicht sofort im Jahr der Anschaffung absetzen. Sie werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Bei Computern beträgt die..
Am 06.03.2017 hat sich die Koalition auf die Anhebung der GWG-Grenze von 410 EUR auf 800 EUR geeinigt. Die Neuregelung soll ab dem 01.01.2018 gelten.
Werden größere Gegenstände oder Wirtschaftsgüter angeschafft, kann man die Kosten nicht sofort im Jahr der Anschaffung absetzen. Sie werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Bei Computern beträgt die Abschreibungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle z.B. drei Jahre, bei Autos sechs Jahre usw.
Das bedeutet, schaffe ich mir einen Computer im Januar 2017 für 1.200 EUR an, kriege ich den Aufwand nicht sofort, sondern in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 400,00 EUR:
Das gilt sowohl bei den Gewinneinkünften (Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit usw.) wie auch bei den Überschusseinkünten (Vermietung und Verpachtung, nichtselbstständige Arbeit usw.)
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, sog. GWGs, gilt allerdings eine Ausnahme. Diese Kosten müssen nicht auf die Nutzungsdauer verteilt und während der Zeit überwacht und dokumentiert werden – sie können sofort als Kosten abgezogen werden.
In den 1960er Jahren wurde diese Grenze auf 800 DM netto festgelegt – beim Wechsel von DM auf EUR wurde diese Grenze nur umgerechnet und bei 410 EUR netto festgesetzt.
Ab Januar 2018 soll nach etwa 50 Jahren die Grenze auf 800 EUR angehoben werden.
Das ist sehr zu begrüßen, da man so bei vielen Gegenständen den Aufwand sofort geltend machen kann und damit im Jahr der Anschaffung die Steuerentlastung spürt.
Außerdem bedeutet das einen Abbau von Bürokratie, da diese Gegenstände dann nicht mehr in einem besonderen, mehrjährigen Verzeichnis aktiviert und überwacht werden müssen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Einige Großkonzerne verlagern Ihre Steuerbelastung gerne ins “günstigere” Ausland – also in Länder, in denen wenig oder gar keine Steuern bezahlt werden. Das passiert häufig über sog. “Lizenzboxen”.
Der Trick dabei ist, dass z.B. ein Großkonzern, der seine Geschäfte und Umsätze in Deutschland generiert, seine Lizenzen und Patente an eine ausländische..
Einige Großkonzerne verlagern Ihre Steuerbelastung gerne ins “günstigere” Ausland – also in Länder, in denen wenig oder gar keine Steuern bezahlt werden. Das passiert häufig über sog. “Lizenzboxen”.
Der Trick dabei ist, dass z.B. ein Großkonzern, der seine Geschäfte und Umsätze in Deutschland generiert, seine Lizenzen und Patente an eine ausländische Tochterfirma auslagert, die in einem Land sitzt, in dem gar keine Steuer oder eine sehr geringe Steuer anfällt.
Durch Lizenzgebühren, die von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft gezahlt werden, wird die Steuer verlagert und Deutschland geht leer aus.
Beispiel:
Ein Konzern hat einen Gewinn von 10 Mio. EUR in Deutschland. Bei einem Steuersatz von ca. 30% müsste er 3 Mio. EUR Steuern in Deutschland zahlen.
Der Konzern gründet also eine Tochtergesellschaft im Ausland, wo der Steuersatz z.B. nur 5% beträgt und überträgt dieser Gesellschaft alle Patente und Lizenzen.
Nun stellt diese neu gegründete Tochtergesellschaft dem Konzern eine Rechnung über 10 Mio. EUR Lizenzgebühren.
Der Konzern in Deutschland hat damit 10 Mio. EUR Betriebsausgagaben und einen Gewinn von 0,00 EUR, d.h. der deutsche Staat geht leer steuerlich leer aus.
Die Tochtergesellschaft hat zwar Lizenzeinnahmen i.H.v. 10 Mio. EUR, versteuert diese aber im Ausland nur mit 5%.
Der Konzern würde in diesem Beispiel also durch Gründung dieser Lizenz-Tochtergesellschaft im Ausland 2,5 Mio. EUR Steuern sparen.
Dem Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble sind solche Praktiken natürlich ein Dorn im Auge und durch einen neu geplanten § 4j EStG soll diesem “Lizenzbox-Modell” ein Riegel vorgeschoben werden.
Geplant ist, dass der Konzern die Lizenzgebühren, die ins Ausland verschoben werden, in Deutschland nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen darf, wenn die Gebühren im Ausland gar nicht oder niedrig besteuert werden. Eine niedrige Besteuerung soll angenommen werden, wenn diese im Ausland weniger als 25% beträgt.
Wolfgang Schäuble will dadurch erreichen, dass Unternehmen Ihre Gewinne in Deutschland versteuern, wenn die Umsätze in Deutschland erzielt werden und nicht künstlich ins Ausland verschoben werden.
Der Finanzminister rechnet mit 30 Mio. EUR mehr Steuereinnahmen, wenn dieses Schlupfloch geschlossen wurde.
Quelle: Homepage des BMF
Der Mindestlohn steigt auf 8,84 EUR, der Grundfreibetrag wird erhöht, es gibt 2,00 EUR mehr Kindergeld, Flexirente und vieles mehr…
Der Mindestlohn steigt auf 8,84 EUR, der Grundfreibetrag wird erhöht, es gibt 2,00 EUR mehr Kindergeld, Flexirente und vieles mehr…
Die Bundesregierung hat 2010 den bargeldintensiven Betrieben den Kampf angesagt – und somit dem Schwarzgeld im Einzelhandel, der Gastronomie usw.
Wie ich schon mehrfach hingewiesen hatte, müssen spätestens ab 01.01.2017 genutzte Registrierkassen GoBD-konform sein, d.h. es muss sichergestellt sein, dass sich die Kassen nicht manipulieren lassen und die..
Die Bundesregierung hat 2010 den bargeldintensiven Betrieben den Kampf angesagt – und somit dem Schwarzgeld im Einzelhandel, der Gastronomie usw.
Wie ich schon mehrfach hingewiesen hatte, müssen spätestens ab 01.01.2017 genutzte Registrierkassen GoBD-konform sein, d.h. es muss sichergestellt sein, dass sich die Kassen nicht manipulieren lassen und die Finanzverwaltung jederzeit Zugriff auf die in der Kasse gespeicherten Daten hat.
Es gibt eine Übergangsregelung bis 31.12.2016 – bis zu diesem Tag dürfen noch alte Kassen genutzt werden, die nicht den neuen Ansprüchen entsprechen. Ab 01.01.2017 müssen alte Kassen durch Software-Updates aufgerüstet werden oder durch Neuanschaffungen ersetzt werden. Diese Frist wird nicht verlängert!
Werden ab 2017 Registrierkassen verwendet, die nicht GoBD-konform sind, riskiert man, dass die Finanzverwaltung Umsätze hinzuschätzt. Wer eine alte Kasse verwendet, dem wird generell unterstellt, er würde die Kasse manipulieren bzw. Schwarzgeld machen. Wenn der Unternehmer eine GoBD-konforme Kasse nutzt, genießt er zumindest bei Betriebsprüfungen einen Vertrauensvorsprung.
Welche Anforderungen ab 01.01.2017 an die Registrierkasse gestellt werden, hat der DStV in einem Artikel zusammen gefasst:
http://www.dstv.de/…/tb-149-16-me-vj-we-kassenrichtlinien20…
Wenn Sie wissen möchten, ob und in welchem Ausmaß Sie von der Umstellung betroffen sind, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit mir!
Für die Ermittlung der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist es entscheidend, ob der Arbeitnehmer eine sog. “erste Tätigkeitsstätte” hat.
Bei einer ersten Tätigkeitsstätte darf der Steuerpflichtige nur die Entfernungspauschale geltend machen, also 0,30 EUR pro Entfernungskilometer.
Fährt der Arbeitnehmer allerdings nicht zu einer..
Für die Ermittlung der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist es entscheidend, ob der Arbeitnehmer eine sog. “erste Tätigkeitsstätte” hat.
Bei einer ersten Tätigkeitsstätte darf der Steuerpflichtige nur die Entfernungspauschale geltend machen, also 0,30 EUR pro Entfernungskilometer.
Fährt der Arbeitnehmer allerdings nicht zu einer ersten Tätigkeitsstätte, hat er Reisekosten, was u.a. zur Folge hat, dass er pro gefahrenen Kilometer 0,30 EUR ansetzen darf – im Ergebnis also den doppelten Betrag.
In einem Fall des FG Nürnberg ging es um einen angestellten LKW-Fahrer, der täglich am Betriebsstandort seines Arbeitgebers in einen leeren LKW stieg, verschiedene Fahrten machte und den LKW abends wieder abstellte.
Der LKW-Fahrer machte die Fahrtkosten zum Firmensitz seines Arbeitgebers als Reisekosten geltend. Aus seiner Sicht hatte er keine erste Tätigkeitsstätte, da er ja täglich auf der Straße unterwegs sei und somit ga keine erste Tätigkeitsstätte hätte.
Das Finanzamt sah das anders und setze die Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale an, da der täglich aufgesuchte Firmensitz eine erste Tätigkeitsstätte sei.
Das FG Nürnberg gab im Urteil dem Finanzamt recht:
– Durch arbeitsrechtliche Festlegungen war der Arbeitnehmer verpflichtet, täglich und dauerhaft den selben Ort aufzusuchen – nämlich den Betriebsstandort des Arbeitgebers.
– Wenn ein Arbeitgeber nicht explizit im Arbeitsvertrag eine erste Tätigkeitsstätte bestimmt hat, er aber vorschreibt, dass sich der Arbeitnehmer arbeitstäglich an einem Ort einfinden muss, der nicht die Kriterien einer ersten Tätigkeitsstätte erfüllt, werden die Fahrten an diesen Ort trotzdem “wie eine erste Tätigkeitsstätte” behandelt.
– Somit war der Ansatz des Finanzamts mit der Entfernungspauschale korrekt.
Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 13.05.2016 – 4 K 1536/15
Der Wechsel zu alternativen Energien und die Abschaltung der Atomkraftwerke führt dazu, dass neue Hochspannungsleitungen und Stromtrassen gebaut werden, um z.B. den Windkraftstrom aus dem Norden nach Süddeutschland zu leiten.
Der Wechsel zu alternativen Energien und die Abschaltung der Atomkraftwerke führt dazu, dass neue Hochspannungsleitungen und Stromtrassen gebaut werden, um z.B. den Windkraftstrom aus dem Norden nach Süddeutschland zu leiten.
Da das Grundstück durch die Hochspannungsleitung im Wert gemindert wird, erhielt der Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigungszahlung. Diese Entschädigung sah der Eigentümer als steuerfreie Entschädigung an.
Das Finanzamt erlangte durch eine interne Kontrollmitteilung Kenntnis von dieser Zahlung und wollte diese besteuern.
Handelt es sich dabei überhaupt um Einkünfte?
Handelt es sich um sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG?
Das FG Düsseldorf kam zu einem in meinen Augen überraschenden Urteil: Es handelt sich dabei um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Entschädigungszahlung sei damit steuerpflichtig.
Bei einer Versicherungsentschädigung liegen z.B. regelmäßig keine Einkünfte vor, da hier ein entstandener Schaden ersetzt wird und durch die Leistung der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden soll.
Im Falle der Hochspannungsleitung wird aber lt. Finanzgericht kein Zustand wieder hergestellt.
Dem Hauseigentümer steht nach dem Bau der Leitung der Luftraum nicht mehr zur Verfügung – der Luftraum gehört ihm zwar noch, er kann ihn aber nicht mehr nutzen. Hier sieht das Gericht Parallelen zu einer Mietwohnung. Diese gehört auch weiterhin dem Vermieter und er bekommt Geld von einem anderen, der die Wohnung nutzt.
Die Entschädigungszahlung sei damit also als “Vermietung von Luftraum” zu sehen.
In meinen Augen ist das ein sehr unbefriedigendes Urteil, zeigt aber auch, dass man durch einfallsreiche Auslegung und Argumentation aus fast jeder Geldzahlung eine Einkunftsart machen kann.
Da die Revision zugelassen wurde, hoffe ich, dass der BFH noch einmal über das Urteil schaut und das eventuell anders sieht.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 20.09.2016 – 10 K 2412/13 E; Revision zugelassen
Generell sind Renovierungen, die an einer vermieteten Immobilie vorgenommen werden, sofort abziehbare Werbungskosten. Das deutsche Steuerrecht wäre aber nicht das deutsche Steuerrecht, wenn es nicht einige Ausnahmen gäbe:
– Aufwendungen für Erweiterungen der Immobilie können nicht sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand sein, da hier etwas Neues geschaffen wird – z.B. der..
Generell sind Renovierungen, die an einer vermieteten Immobilie vorgenommen werden, sofort abziehbare Werbungskosten. Das deutsche Steuerrecht wäre aber nicht das deutsche Steuerrecht, wenn es nicht einige Ausnahmen gäbe:
– Aufwendungen für Erweiterungen der Immobilie können nicht sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand sein, da hier etwas Neues geschaffen wird – z.B. der Bau einer Dachgaube in ein bestehendes Haus führt zu einer Vergrößerung der Nutzfläche und kann so nicht sofort in voller Höhe angesetzt werden. Hier werden die Kosten auf 50 bzw. 33 Jahre verteilt (Abschreibung).
– Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung getätigt werden, stehen unter besonderer Beobachtung der Finanzverwaltung. Wenn diese Maßnahmen nämlich zu groß ausfallen, geht das Finanzamt von einer so enormen Wertsteigerung aus, dass auch diese Kosten nicht sofort abziehbar sind und somit auf die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben werden. Das EStG sieht diesen Wert bei 15% netto der Gebäude-Anschaffungskosten.
Das bedeutet, wenn das Gebäude 100.000,00 EUR gekostet hat und es werden innerhalb von drei Jahren z.B. 14.500,00 EUR netto an Renovierungskosten aufgewendet, dann sind diese Kosten in voller Höhe sofort abziehbar.
Betragen die Kosten jedoch z.B. 15.100,00 EUR netto, scheidet (rückwirkend) der Sofortabzug aus und die Kosten werden z.B. über 50 Jahre verteilt, d.h. in diesem Fall nur 302,00 EUR pro Jahr.
Nicht in die 15% netto einbezogen werden Instandhaltung, die üblicherweise jährlich anfallen – diese sind immer sofort abziehbar.
In zwei Fällen, die der BFH entschieden und heute veröffentlicht hat, ging es darum, was sind “üblicherweise jährlich anfallende Kosten”:
Fall 1: Der Vermieter gab an, in den ersten drei Jahren nicht renoviert sondern lediglich “schönheitsreparaturen” in großem Ausmaß gemacht zu haben. Diese Schönheitsreparaturen seien für ihn überlicherweise jährlich anfallend. Das sah der BFH anders: Schönheitsreparaturen macht man nicht jährlich, sondern dann, wenn sie nötig sind. Und damit handle es sich um “normale” Erhaltungsaufwendungen, die in die 15%-Grenze einzubeziehen sind. (BFH, Urteil v. 14.06.2016 – IX R 25/14)
Fall 2: Hier hatte der Vermieter die Heizung von einem Installationsbetrieb warten lassen. Hier sagte der BFH, dass Wartungskosten regelmäßig wiederkehrende Kosten seien, die nicht in die 15%-Grenze einbezogen werden müssen. (BFH, Urteil v. 14.06.2016 – IX R 22/15)
Fazit: In der Steuerberatung ist es wichtig, dass man die 15%-Grenze genau im Auge behält und die Mandanten darauf sensibilisiert. Wenn diese Grenze in den ersten drei Jahren auch nur um 1,00 EUR überschritten wird, kippt die Sofortabziehbarkeit in die Abschreibung über 50 Jahre (oder 33 Jahre). Dies geschieht dann rückwirkend ab dem Jahr der Anschaffung, was bedeutet, dass auch alte Bescheide geändert werden und es zu Nachzahlungen kommt. Diese Nachzahlungen werden dann u.U. auch noch mit 6% pro Jahr verzinst.