Ein Streit zwischen einem Mobilfunkanbieter und dem Finanzamt ging vor Gericht (FG Köln). Es ging darum, ob verfallene Guthaben bei Prepaid-Verträgen der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht.
Der Mobilfunkanbieter war der Überzeugung, ein verfallenes Restguthaben könne nicht der Umsatzsteuer unterliegen, denn Umsatzsteuer wird nur bei..
Ein Streit zwischen einem Mobilfunkanbieter und dem Finanzamt ging vor Gericht (FG Köln). Es ging darum, ob verfallene Guthaben bei Prepaid-Verträgen der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht.
Der Mobilfunkanbieter war der Überzeugung, ein verfallenes Restguthaben könne nicht der Umsatzsteuer unterliegen, denn Umsatzsteuer wird nur bei einer Leistung ausgelöst. Das Verfallen von Prepaid-Guthaben sei aber gerade keine Leistung, da der Kunde keine Nutzen daraus ziehen kann. Der Umsatz sei also nicht steuerbar.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass sehr wohl eine Leistung vorliegen würde. Immerhin sei der Kunde auf dem Handy erreichbar, auch wenn er sein Guthaben nicht nutze. Das verfallene Guthaben sei somit zumindest ein Entgelt für diese Erreichbarkeit und erhöhe nachträglich das Entgelt für die erbrachte Leistung.
Die Richter des FG Köln urteilten dazu:
– Soweit der Mobilfunkdienstleister seinem Kunden Direktaufladungen auf das Prepaid-Konto anbietet, hat er diesem bereits eine sonstige Leistung erbracht. Diese sonstige Leistung besteht in der Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung einer Plattform, mit der der Kunde einen – zeitlich begrenzten – Zugang zum Mobilfunknetz der Klägerin erhält.
– Die Direktaufladung des Guthabens führt zur Annahme einer Leistungsbeziehung – Leistung und Gegenleistung. Ab Aufladung des Guthabens ist der Kunde berechtigt, das Mobilfunknetz zu nutzen und ist erreichbar. Er bezieht also schon im Zeitpunkt der Aufladung eine Leistung.
– Beim Kauf einer Guthabenkarte führt jedoch erst die Aktivierung des Guthabens zu einer Leistungsbeziehung, da der Kunde ohne Aktivierung des Guthabens das Netz noch nicht nutzen kann.
– Damit ist das Verfallen eines Prepaidguthabens umsatzsteuerpflichtig – nicht jedoch im Zeitpunkt des Verfalls, sondern bereits im Zeitpunkt der Aufladung.
Quelle: FG Köln, Zwischenurteil v. 16.2.2016 – 1 K 927/13; Revision zugelassen
Im Anschluss an meinen gestrigen Beitrag, dass keiner so genau weiß, was passiert, wenn der Gesetzgeber das neue ErbStG nicht fristgerecht bis 30.06.2016 verabschiedet, hat sich der Sprecher des Bundesverfassungsgerichts Herr Michael Allmendinger zu diesem Thema geäußert.
Die Grundaussage: Es passiert erst mal gar nichts.
Herr Allmendinger zitiert das..
Im Anschluss an meinen gestrigen Beitrag, dass keiner so genau weiß, was passiert, wenn der Gesetzgeber das neue ErbStG nicht fristgerecht bis 30.06.2016 verabschiedet, hat sich der Sprecher des Bundesverfassungsgerichts Herr Michael Allmendinger zu diesem Thema geäußert.
Die Grundaussage: Es passiert erst mal gar nichts.
Herr Allmendinger zitiert das Urteil des BVerfG vom Dezember 2014: „Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen.“
Diese beiden Aussagen seien getrennt zu betrachten, sodass bis zu einer Neuregelung das alte Recht weiter angewendet werden könne.
Ferner sei nicht vorgesehen, dass das BVerfG von sich aus prüft, ob eine Neuregelung fristgerecht getroffen wurde. Allmendinger hält es für wahrscheinlicher, dass erneut gegen Steuerbescheide geklagt wird und so weitere Fälle vor dem BVerfG landen. Hier können dann entschieden werden, wie es weitergehen soll.
Meiner Meinung nach macht es wenig Sinn, eine Frist in ein Urteil des BVerfG festzuschreiben, wenn keiner prüft, ob diese Frist eingehalten wird.
Wozu werden Fristen gesetzt, die keiner überwacht und deren Nichteinhaltung keine Konsequenzen hat?
Quelle: FAZ v. 31.3.2016
Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2014 das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Form für unzulässig erklärt – das betrifft hauptsächlich die Übergänge von Betriebsvermögen durch Erbschaften und Schenkungen. Im Urteil wurde begründet, was das Gericht im Detail für unzulässig erachtet und hat dem Gesetzgeber eine Frist gesetzt, diese Punkte zu ändern.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2014 das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Form für unzulässig erklärt – das betrifft hauptsächlich die Übergänge von Betriebsvermögen durch Erbschaften und Schenkungen. Im Urteil wurde begründet, was das Gericht im Detail für unzulässig erachtet und hat dem Gesetzgeber eine Frist gesetzt, diese Punkte zu ändern.
Diese Frist endet am 30.06.2016!
Direkt nach dem Urteil im Dezember 2014 hat der Bundesfinanzminister erklärt, dass die Frist auf jeden Fall kein Problem darstelle und innerhalb weniger Monate eine Neufassung des ErbStG veröffentlichen würde.
Das hat allerdings nicht geklappt, da es bis heute noch keine Neufassung gibt.
Es wurde zwar in der Koalition viel über ein neues Gesetz geredet, aber tatsächlich ist bis heute nichts passiert – es gibt aktuell noch keine Ergebnisse und es ist zu befürchten, dass die Frist zum 30.06.2016 nicht eingehalten werden kann.
Was aber passiert, wenn die Frist verstreicht, ohne dass es ein neues Gesetz gibt? Wird das ErbStG ungültig, weil es nicht verfassungsgemäß ist?
Das wollte auch der Linken-Abgeordnete Dr. Axel Troost von der Bundesregierung wissen.
Dazu sagte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister:
“Das ergebnislose Verstreichen der gesetzten Frist würde zu erheblichen Unsicherheiten für die betroffenen Unternehmen führen, da offen ist, wie das Bundesverfassungsgericht auf die Untätigkeit des Gesetzgebers reagieren würde.
Die Bundesregierung hat noch keine empirischen Erkenntnisse über die Höhe der Schenkungen von Betriebsvermögen in den Jahren 2015 und 2016, da die entsprechenden Statistiken noch nicht vorliegen.”
Die Bundesregierung weiß also selbst nicht genau, was passiert, wenn die Frist verstreicht und es bis dahin kein neues ErbStG gibt. Das merkt man meiner Meinung nach auch daran, dass die Antwort nicht unbedingt zur Frage passt und der Staatssekretär einer Antwort ausweicht.
Es bleibt nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber aus Panik vor dem Termin nicht kurz vor Schluss ein neues, unüberlegtes Gesetz in die Welt setzt, das die Praxis noch mehr verunsichert als es jetzt schon der Fall ist.
Quelle: BT-Drucks. 18/7842; Antwort auf die Frage 29
Der Kläger ist Unternehmer (gewerblicher Bauleiter) und kaufte einen Esszimmertisch mit 6 weißen Lederstühlen zum Preis von 9.927 EUR. Diese Einrichtungsgegenstände wurden im offenen Wohn- und Esszimmer des Privathauses abgestellt.
Der Unternehmer argumentierte, er sei auf diesen Tisch und die Stühle unternehmerisch angewiesen, da er..
Der Kläger ist Unternehmer (gewerblicher Bauleiter) und kaufte einen Esszimmertisch mit 6 weißen Lederstühlen zum Preis von 9.927 EUR. Diese Einrichtungsgegenstände wurden im offenen Wohn- und Esszimmer des Privathauses abgestellt.
Der Unternehmer argumentierte, er sei auf diesen Tisch und die Stühle unternehmerisch angewiesen, da er nur dort die Pläne und Akten bearbeiten könne und nur dort Platz für Besprechungen hätte. Sein kleiner Büroschreibtisch wäre dafür zu klein. Er hatte errechnet, dass er den Esszimmertisch und die Stühle zu mindestens 3/7 beruflich nutze – eine private Nutzung wäre nur am Wochenende möglich.
Der Bauleiter kam also zu dem Schluss, dass die Esszimmermöbel zumindest teilweise als Betriebsausgabe abziehbar wären und er daraus den Vorsteuerabzug hätte.
Das gefiel dem zuständigen Finanzamt nicht und es kam zur Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt mit folgender Begründung recht:
– Die Möbel dienten der Einrichtung eines privaten Raumes und könnten daher nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt seien (wie z.B. ein PKW).
– Bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile müssten somit auch die Zeiten der „Nicht-Nutzung“ berücksichtigt werden, denn auch während dieser Zeit diene der Tisch nebst Stühlen der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten (nicht unternehmerischen) Zweck.
– Die unternehmerische Nutzung betrage daher nur 2,9% und nicht – wie für eine steuerliche Berücksichtigung erforderlich – mindestens 10%. Für 4 der 6 Stühle sei übrigens ohnehin keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kläger nach seinen Aufzeichnungen nur Einzelgespräche geführt habe.
– Auch die Höhe der Kosten lasse darauf schließen, dass der Kläger den privaten Essbereich nach seinem Geschmack habe möblieren wollen und dass nicht nur Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgeblich gewesen seien.
Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen, d.h. der Kläger kann nur eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.2.2016 – 6 K 1996/14
Vor 2013 waren Ehescheidungskosten generell als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Seit Juni 2013 ist die Rechtslage nicht mehr so sicher wie mehrere Urteile verschiedener Finanzgerichte zeigen.
So schrecklich wie der Name des Gesetzes vom 26.06.2013 ist, so schrecklich ist auch die Auswirkung in der Praxis. Das “Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz”..
Vor 2013 waren Ehescheidungskosten generell als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Seit Juni 2013 ist die Rechtslage nicht mehr so sicher wie mehrere Urteile verschiedener Finanzgerichte zeigen.
So schrecklich wie der Name des Gesetzes vom 26.06.2013 ist, so schrecklich ist auch die Auswirkung in der Praxis. Das “Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz” (kurz: AmtshilfeRLUmsG – “kurz” ist eben Ansichtssache) hat den § 33 Abs. 2 EStG um einen Satz 4 ergänzt: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können”.
Dieser Satz führte dazu, dass bis 2012 Scheidungskosten vom Finanzamt akzeptiert wurden und danach nur noch in Ausnahmefällen bei Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage.
Unabhängig davon, dass die Frage nicht geklärt ist, ab wann jemand in Gefahr läuft, die Existenzgrundlage zu verlieren, wurden gegen diese Gesetzesänderung mehrere Klagen erhoben.
Verschiedene Finanzgerichte beschäftigten sich mit den Fragen:
– Welcher Anteil der Scheidungskosten kann überhaupt abziehbar sein?
– Wann liegt Existenzbedrohung vor?
– Ist eine Scheidung überhaupt ein “außergewöhnliches” Ereignis, wenn in Deutschland ca. 45% der Ehen geschieden werden?
usw.
Das Finanzgericht Köln stellt in einem aktuellen Urteil eine ganz andere Frage:
Im o.g. Gesetz ist von “Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten)” die Rede. Bei einer Scheidung handelt es sich aber nach Ansicht des FG weder um einen Rechtstreit noch um Prozesskosten – rechtlich ist die Scheidung ein “Verfahren”, was gar nicht im Wortlaut des Gesetzes vorkommt.
Somit müssen Scheidungskosten auch ab 2013 abzugsfähig bleiben, da diese gar nicht von der Neuregelung erfasst sind.
Das FG Köln hat auch hier die Revision beim BFH zugelassen. Ein entsprechendes Aktenzeichen liegt noch nicht vor. Da es aber bereits mehrere anhängige Revisionen von anderen Finanzgerichten gibt, kann man sich mit offenen Fällen darauf berufen und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO).
In dieser Situation darf kein betroffener ESt-Bescheid bestandskräftig werden bis der BFH die Frage abschließend geklärt hat.
Sprechen Sie mich im Zweifel darauf an!
Quellen: FG Köln, Urteil v. 13.1.2016 – 14 K 1861/15; Revision zugelassen
Themen: Aufteilung eines IAB, Aufteilung eines Immobilienkaufpreises, Abziehbarkeit einer Arbeitsecke u.a.
Link zur PDF-Version: Ausgabe-02.2016
Themen: Aufteilung eines IAB, Aufteilung eines Immobilienkaufpreises, Abziehbarkeit einer Arbeitsecke u.a.
Link zur PDF-Version: Ausgabe-02.2016
XAuf eine Kleine Anfrage der Grünen teilte die Bundesregierung mit, dass die “Finanzkontrolle Schwarzarbeit” im Jahr 2015 insgesamt Bußgelder i.H.v. 43,4 Millionen Euro festgesetzt hat.
Dabei ging es hauptsächlich um Verstöße gegen:
– das Mindestlohngesetz
– das Arbeitnehmerentsendegesetz
– das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Der überwiegende Teil der..
Auf eine Kleine Anfrage der Grünen teilte die Bundesregierung mit, dass die “Finanzkontrolle Schwarzarbeit” im Jahr 2015 insgesamt Bußgelder i.H.v. 43,4 Millionen Euro festgesetzt hat.
Dabei ging es hauptsächlich um Verstöße gegen:
– das Mindestlohngesetz
– das Arbeitnehmerentsendegesetz
– das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Der überwiegende Teil der Geldbußen betraf das Baugewerbe.
Quelle: BT-Drucks. 18/7525
Es ist natürlich kein Thema, das viele Steuerpflichtige direkt betrifft, zeigt aber, dass manche Gerichtsurteile anders ausgehen als erwartet.
Im vorliegenden Fall prüfte das Finanzamt den Betreiber eines Stundenhotels. Dieser betrieb kein eigenes Bordell in seinem Gebäude, sondern vermietete ausschließlich seine Zimmer an Prostituierte.
Sicht des Hotelbetreibers:
Er ging..
Es ist natürlich kein Thema, das viele Steuerpflichtige direkt betrifft, zeigt aber, dass manche Gerichtsurteile anders ausgehen als erwartet.
Im vorliegenden Fall prüfte das Finanzamt den Betreiber eines Stundenhotels. Dieser betrieb kein eigenes Bordell in seinem Gebäude, sondern vermietete ausschließlich seine Zimmer an Prostituierte.
Sicht des Hotelbetreibers:
Er ging davon aus als Hotelbetreiber dem ermäßigten Steuersatz von 7% USt zu unterliegen. In § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG heißt es, die “kurzfristige Beherbergung von Fremden” würde ihn dazu berechtigen.
Sicht des Finanzamts:
Dem Finanzamt passte das gar nicht. Für den Prüfer war das Stundenhotel, in dem Prostituierte arbeiteten, kein klassischer Beherbergungsbetrieb. Somit wollte er alle Umsätze 19% USt unterwerfen.
Da man sich nicht einig wurde, klagten die Beteiligten bis zum BFH. Der V. Senat hörte sich die Argumente an und urteilte sehr überraschend und kreativ:
Zunächst einmal sah der BFH auch keine reine Beherbergunsgleistung, da eine Beherbergung eine “Umsorgung des Gastes” beinhaltet. Durch die bloße Bereithaltung eines Raums für die Prostituierten könne man nicht von einer Umsorgung der Kunden sprechen. Dazu bräuchte man z.B. eine Rezeption, Aufmerksamkeiten auf dem Zimmer, Frühstücksangebote oder ähnliches. Also schloss der BFH den ermäßigten Steuersatz von 7% aus.
Einen Umsatz zu 19% sah der BFH aber auch nicht. Der Hotelbetreiber selbst betreibt ja kein Bordell – er stellt nur Räume zur Verfügung.
Also kam der BFH zu dem überraschenden Schluss: Es handelt sich um eine ganz normale, steuerfreie Überlassung von Grundstücken – wie die Vermietung einer Wohnung auch – also weder 7% noch 19%, sonder gar keine USt.
Das zeigt, dass man den Ausgang eines Gerichtsurteils nie voraussehen kann. Die Kläger kamen ursprünglich mit der Frage: 7% oder 19%? Das Gericht machte eine komplett steuerfreie Leistung daraus, womit weder der Kläger noch das Finanzamt gerechnet hatten.
Was heißt das aber in der Praxis? Ist jede Raumüberlassung ohne “Umsorgung des Gastes” zukünftig als USt-frei anzusehen?
Das würde bedeuten, dass SB-Hotels ohne Rezeption mit Schlüsselausgabe-Automat steuerfrei wären.
Das würde aber auch bedeuten, dass Besitzer von Pensionen und Ferienwohnungen, die nur den Schlüssel herausgeben und sonst keine Leistung erbringen, steuerfrei sein könnten.
Darauf ging der BFH allerdings nicht ein – für diese Entscheidung wird wohl irgendjemand klagen müssen.
Quelle: BFH-Urteil V R 30/14 vom 24.09.2015
Am 22.02.2016 hat die EU ein Abkommen mit Monaco geschlossen, dass es Steuerhinterziehern schwerer macht, auf die “Steueroase” Monaco auszuweichen.
Ab 2018 werden Informationen über Finanzkonten zwischen der EU und Monaco ausgetauscht, die ab dem 01.01.2017 erhoben werden. Das neue Abkommen soll noch vor dem Sommer förmlich unterzeichnet werden, sobald der Rat der..
Am 22.02.2016 hat die EU ein Abkommen mit Monaco geschlossen, dass es Steuerhinterziehern schwerer macht, auf die “Steueroase” Monaco auszuweichen.
Ab 2018 werden Informationen über Finanzkonten zwischen der EU und Monaco ausgetauscht, die ab dem 01.01.2017 erhoben werden. Das neue Abkommen soll noch vor dem Sommer förmlich unterzeichnet werden, sobald der Rat der Unterzeichnung auf Vorschlag der Kommission zugestimmt hat.
Im Rahmen des neuen Abkommens erhalten die Mitgliedstaaten die Namen, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Einwohner mit Konten in Monaco sowie bestimmte andere Finanzdaten, einschließlich Informationen über Kontensalden. Dieses Verfahren entspricht dem neuen weltweiten Standard für den automatischen Informationsaustausch der OECD/G20.
Sinn und Zweck dieses Abkommens ist natürlich, dass die nationalen Steuerbehörden Steuerhinterziehern auf die Schliche kommen. Auf der anderen Seite soll das Abkommen eine abschreckende Wirkung haben, Gelder und sonstiges Vermögen ins Ausland zu verschieben.
Die Europäische Union unterzeichnete im vergangenen Jahr ähnliche Abkommen mit der Schweiz (IP/15/5043), San Marino (IP/15/6275) und Liechtenstein (IP/15/5929) sowie 2016 mit Andorra (IP/16/288).
Quelle: EU Taxation News v. 22.2.2016
Bei einem Vermietungsobjekt ist nur das Gebäude über die Laufzeit abzuschreiben, das Grundstück ist “nicht abnutzbar” und darf somit nicht abgeschrieben werden.
In der Praxis steht jedoch im Notarvertrag häufig nur ein einheitlicher Gesamtpreis für das Gesamtobjekt inkl. Grundstück.
Es gibt mehrere Methoden den Gesamtkaufpreis aufzuteilen –..
Bei einem Vermietungsobjekt ist nur das Gebäude über die Laufzeit abzuschreiben, das Grundstück ist “nicht abnutzbar” und darf somit nicht abgeschrieben werden.
In der Praxis steht jedoch im Notarvertrag häufig nur ein einheitlicher Gesamtpreis für das Gesamtobjekt inkl. Grundstück.
Es gibt mehrere Methoden den Gesamtkaufpreis aufzuteilen – diese führen allerdings häufig zu einem schlechten Ergebnis für den Steuerpflichtigen, da der Grundstücksanteil meist sehr hoch ausgewiesen ist und damit das Abschreibungspotenzial geringer wird. Dies führt zu einer hohen Steuerbelastung.
Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums finden Sie eine Arbeitshilfe, die Ihnen recht einfach hilft, den einheitlichen Kaufpreis auf Grundstück und Gebäude zu verteilen:
Praxistipp: Um die Rechnerei und die Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte bei betroffenen Objekten (z.B. Vermietungsobjekten) immer bereits im Notarvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude erfolgen.
Wenn diese Aufteilung im Notarvertrag nicht komplett unrealistisch ist, ist das Finanzamt daran gebunden.
Nutzen Sie diesen Vorteil für sich!