Ist Luca Toni katholisch, konfessionslos oder wurde er einfach nur falsch beraten? Der ehemalige Bayern München-Star hat seine Steuerberater verklagt, da er 1,7 Mio. EUR Kirchensteuer an das Finanzamt für seine Tätigkeit beim FC Bayern nachzahlen musste.
Hintergrund: Nach Vertragsabschluss beim FC Bayern München füllte Luca..
Ist Luca Toni katholisch, konfessionslos oder wurde er einfach nur falsch beraten? Der ehemalige Bayern München-Star hat seine Steuerberater verklagt, da er 1,7 Mio. EUR Kirchensteuer an das Finanzamt für seine Tätigkeit beim FC Bayern nachzahlen musste.
Hintergrund: Nach Vertragsabschluss beim FC Bayern München füllte Luca Toni zusammen mit einer Sekretärin des Fußballvereins ein Formblatt des Einwohnermeldeamts aus, in dem neben der Steuerklasse I das Feld “Religion” durchgestrichen wurde. Der FC Bayern München zahlte also Luca Tonis Gehalt ohne Abzug von Kirchensteuer aus.
Die Steuerberater gingen davon aus, dass Luca Toni konfessionslos und somit nicht kirchensteuerpflichtig sei und erklärten dies auch so gegenüber dem katholischen Kirchensteueramt. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einer katholischen Taufe aus und unterstellt somit eine Kirchensteuerpflicht des Fußballers.
Letztendlich wurden die 1,7 Mio. EUR Kirchensteuer von Luca Toni eingefordert.
Luca Toni hat nun seine Steuerberater verklagt. Diese hätten ihn informieren müssen, dass in Deutschland für Katholiken eine Kirchensteuerpflicht bestehe – Kirchensteuer gäbe es nämlich in seinem Heimatland Italien nicht. Dass die Sekretärin des FC Bayern München das Formular nicht richtig ausgefüllt habe, würde daran nichts ändern. Die Steuerberater hätten Luca Toni ausdrücklich auf die deutsche Kirchensteuer hinweisen müssen und ihn dazu beraten müsse, dass er durch einen Kirchenaustritt die Kirchensteuer hätte sparen können.
Das Landgericht München I gab überwiegend Luca Toni recht – auch das Oberlandesgericht urteilte in der Berufung für den Fußballerstar.
Die Kirchensteuer i.H.v. 1,7 Mio. EUR sei zu bezahlen – die Steuerberater müssen allerdings für 1,25 Mio. EUR gerade stehen, die sie Luca Toni aus Haftungsgründen erstatten müssen.
Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 23.12.2015
Meine Meinung: Das Haftungsrisiko von Steuerberatern wird immer größer, was leider von Gerichten häufig bestätigt wird – inzwischen wurde mehrfach entschieden, dass der Steuerberater dafür haftet, wenn er dem Steuerpflichtigen nicht die Möglichkeit aufzeigt, Steuern zu sparen, indem er aus der Kirche austritt (z.B. bei größeren Zahlungen wie Abfindungen).
Natürlich muss ein Steuerberater korrekt beraten und muss für Falschberatungen auch haften – ich bin aber der Meinung, dass das auch seine Grenzen haben muss. Eine Beratung in Richtung Kirchenaustritt aus Steuergründen geht in meinen Augen zu weit, ist aber inzwischen aus Haftungsgründen tägliche Praxis.
Der Kläger war häufig auf Montage und wurde auf ständig wechselnden Baustellen weltweit eingesetzt. Als er in den Niederlanden auf einer Baustelle mehrere Wochen arbeitete, besuchte ihn seine Ehefrau an drei Wochenenden.
Der Ehemann machte die Fahrtkosten seiner Frau als Werbungskosten geltend, da er eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen..
Der Kläger war häufig auf Montage und wurde auf ständig wechselnden Baustellen weltweit eingesetzt. Als er in den Niederlanden auf einer Baustelle mehrere Wochen arbeitete, besuchte ihn seine Ehefrau an drei Wochenenden.
Der Ehemann machte die Fahrtkosten seiner Frau als Werbungskosten geltend, da er eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen konnte, dass er die Baustelle aus produktionstechn…ischen Gründen auch am Wochenende nicht über einen längeren Zeitraum verlassen konnte.
Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, da es der Ansicht war, der Besuch der Ehefrau bei ihrem Mann sei privat veranlasst.
Das FG Münster sah das im August 2013 zunächst anders (FG Münster, Urteil v. 28.8.2013 – 12 K 339/10 E) und ließ den Werbungskostenabzug wegen beruflicher Veranlassung zu.
Nun hatte die Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung vor dem BFH jedoch Erfolg – die Besuchskosten der Ehefrau können nicht als Werbungskosten beim Ehemann abgezogen werden!
Begründung des BFH:
– Die Fahrten der Ehefrau waren keine Familienheimfahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG, da weder eine doppelte Haushaltsführung vorlag noch der Ehemann die Aufwendungen für die Fahrten hatte.
– Die Fahrten waren private Besuchsfahrten der Ehefrau, die nicht als Werbungskosten des Ehemannes abzugsfähig waren. Somit lag keine berufliche Veranlassung vor, da die Fahrten nicht der Förderung des Berufs dienten.
– Nur weil der Ehemann vom Arbeitgeber nicht die Erlaubnis bekam, die Baustelle zu verlassen, rechtfertigt das nicht, dass die Ersatzfahrten der Ehefrau zu Werbungskosten umqualifiziert werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 22.10.2015 – VI R 22/14; veröffentlicht am 23.12.2015
Natürlich ändert sich wie jedes Jahr zum Jahreswechsel auch einiges in der Gesetzgebung – mehr BaFöG, mehr Hartz IV, Frauenquote, Änderung der Grenzen für die Buchführung in HGB und AO und vieles mehr.
Detaillierte Ausführungen zu den Neuerungen finden Sie auf den Homepages der Bundesregierung und des Bundesfinanzministeriums:
Natürlich ändert sich wie jedes Jahr zum Jahreswechsel auch einiges in der Gesetzgebung – mehr BaFöG, mehr Hartz IV, Frauenquote, Änderung der Grenzen für die Buchführung in HGB und AO und vieles mehr.
Detaillierte Ausführungen zu den Neuerungen finden Sie auf den Homepages der Bundesregierung und des Bundesfinanzministeriums:
Schul- und Hochschulunterricht ist USt-frei, wenn dieser Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die nicht nur der Freizeitgestaltung dienen – unter diese Regelung fallen nicht nur staatliche Lehrkörper sondern auch Privatlehrer (siehe MwStSystRL).
Fahrschulen wurden bisher als USt-pflichtig behandelt.
In einem Verfahren des einstweiligen Rechschutzes hat..
Schul- und Hochschulunterricht ist USt-frei, wenn dieser Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die nicht nur der Freizeitgestaltung dienen – unter diese Regelung fallen nicht nur staatliche Lehrkörper sondern auch Privatlehrer (siehe MwStSystRL).
Fahrschulen wurden bisher als USt-pflichtig behandelt.
In einem Verfahren des einstweiligen Rechschutzes hat nun das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass auch Fahrschulunterricht unter die USt-Freiheit fällt.
Begründung des Finanzgerichts:
– Die Fahrausbildung ist nicht darauf beschränkt, verkehrstechnische Fähigkeiten zu schulen, sondern sie soll den Teilnehmern auch weitere, dem Gemeinwohl dienende Kenntnisse vermitteln.
– So hat der Verordnungsgeber in § 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bestimmt, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten gefördert, das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren geschult und die Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum im Unterricht behandelt werden sollen.
– Damit spricht bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass Fahrschulunterricht nach den europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtline und deren Art. 132 Abs. 1 Buchst. j umsatzsteuerfrei ist.
– In seiner neueren Rechtsprechung hat auch der BFH etwa ein Fahrsicherheitstraining, den Schülern erteilten Schwimmunterricht oder Kurse an einer Kampfsportschule und in einem Ballettstudio als umsatzsteuerfreie Leistungen eingeordnet.
Dieser Beschluss stellt noch keine endgültige Beurteilung dar, da die Finanzverwaltung noch nicht weiß wie sie mit dieser Entscheidung umgehen soll und gegen diesen Beschluss klagen kann.
Entscheidend ist nun im Hinblick auf das Jahresende, dass man als betroffener Fahrlehrer noch vor dem 31.12.2015 tätig wird, um die Fälle offen zu halten und um eine ggfs. drohende Verjährung zu vermeiden.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.11.2015 – 5 V 5144/15
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Die Berliner Morgenpost berichtete am 12.11.2015, dass die Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Sportvereinen drohe, wenn sie Flüchtlinge kostenlos mittrainieren lassen.
Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister reagierte darauf am 23.11.2015:
– Die Bundesregierung begrüßt es, wenn sich gemeinnützige Vereine für..
Die Berliner Morgenpost berichtete am 12.11.2015, dass die Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Sportvereinen drohe, wenn sie Flüchtlinge kostenlos mittrainieren lassen.
Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister reagierte darauf am 23.11.2015:
– Die Bundesregierung begrüßt es, wenn sich gemeinnützige Vereine für Flüchtlinge einsetzen.
– Die Finanzministerien der Länder stimmen einheitlich darin überein, dass die beitragsfreie Aufnahme von Flüchtlingen als Mitglieder in gemeinnützigen Vereinen unschädlich für die Steuerbefreiung ist.
– Das Bundesfinanzministerium steht mit den obersten Finanzbehördern der Bundesländer in ständigem Kontakt und unterstützt diese in allen steuerlichen Fragen in Zusammenhang mit Flüchtlingen.
Quelle: BT-Drucks. 18/6846, Antwort auf die Frage 35 des Abgeordneten Swen Schulz (SPD)
XDer Geschäftsführer einer GmbH in der Westpfalz lud zu seinem 60. Geburtstag ausschließlich Arbeitskollegen, Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter (Rentner) und Aufsichtsratsmitglieder ein. Insgesamt waren ca. 70 Personen in den Geschäftsräumen der GmbH zu Gast und feierten den Geburtstag.
Der Geschäftsführer machte die Kosten (2.470,00 EUR) in..
Der Geschäftsführer einer GmbH in der Westpfalz lud zu seinem 60. Geburtstag ausschließlich Arbeitskollegen, Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter (Rentner) und Aufsichtsratsmitglieder ein. Insgesamt waren ca. 70 Personen in den Geschäftsräumen der GmbH zu Gast und feierten den Geburtstag.
Der Geschäftsführer machte die Kosten (2.470,00 EUR) in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bzw…. Bewirtungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, Geburtstagsfeiern seien immer privat veranlasst.
Die Richter des FG Rheinland-Pfalz sahen das anders:
– Ein Geburtstag ist zwar prinzipiell ein privates Ereignis, allerdings war diese Feier eindeutig beruflich veranlasst.
– Es waren ausschließlich Personen aus dem beruflichen Umfeld eingeladen – keine Freunde und Verwandte.
– Die Feier fand in der Geschäftsräumen der GmbH statt, manche Angestellten hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen.
– Mit 35,00 EUR pro Person liegen die Kosten deutlich unter dem Betrag, den man für Freunde und Familie ausgeben würde.
– Insgesamt spricht deutlich mehr für eine berufliche Veranlassung als für eine private Motivation der Feier.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – allerdings ist es fraglich, ob der BFH anders entscheiden würde. Erst kürzlich entschied der BFH einen Fall aus Baden-Württemberg, bei dem die Kosten anläßlich einer bestandenen Prüfung anteilig für die eingeladenen Arbeitskollegen als Werbungskosten abzugsfähig waren.
ABER: Nach derzeitigem Rechtsstand sind Kosten für eine Hochzeit nie – auch nicht anteilig – absetzbar. Hier sind sich die Gerichte einig, dass eine Hochzeit immer privat veranlasst ist, da zumindest der Ehepartner aus privaten Gründen an der Hochzeit teilnimmt und somit das private Interesse immer überwiegt.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.11.2015 – 6 K 1868/13
Werden innerhalb von fünf Jahren seit Anschaffung oder Errichtung mehr als drei Objekte (z.B. Wohnungen, Häuser) veräußert, geht man i.d.R. von einem gewerblichen Grundstückshandel aus – das heißt, die Verkäufe sind nicht mehr als private Veräußerungen zu sehen sondern als Gewerbebetrieb – Folge: GewSt-Pflicht, keine Steuerfreiheit nach 10 Jahren (§ 23 EStG)..
Werden innerhalb von fünf Jahren seit Anschaffung oder Errichtung mehr als drei Objekte (z.B. Wohnungen, Häuser) veräußert, geht man i.d.R. von einem gewerblichen Grundstückshandel aus – das heißt, die Verkäufe sind nicht mehr als private Veräußerungen zu sehen sondern als Gewerbebetrieb – Folge: GewSt-Pflicht, keine Steuerfreiheit nach 10 Jahren (§ 23 EStG) usw.
Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen – eine Wohnung nutzte er selbst, drei Wohnungen verkaufte er zeitnah und eine Wohnung schenkte er seiner Frau, die diese dann verkaufte. Das Finanzamt nahm einen gewerblichen Grundstückshandel sowohl für den Ehemann als auch die Ehefrau an, da die 3-Objekt-Grenze überschritten wäre.
Das Finanzgericht sagte dazu:
– Der Ehemann hätte von vorne herein vorgehabt, das vierte Objekt irgendwie zu veräußern. Ob er es nun verschenkt oder selbst verkauft, darf hier keinen Unterschied machen. Dieser Verdacht bestätigte sich auch in der mündlichen Verhandlung.
– Es lag von vorne herein beim Ehemann ein gewerblicher Grundstückshandel vor – die Schenkung an die Ehefrau gilt somit als Entnahme aus dem Betriebsvermögen.
– Im Übrigen stelle der “rechtliche Umweg” über die Ehefrau einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO dar.
Das Finanzgericht geht also beim Ehemann wie das Finanzamt von einem gewerblichen Grundstückshandel aus.
Bei der Ehefrau sieht es jedoch die nachhaltige Betätigung am Markt nicht als gegeben an – hier verneint es den gewerblichen Grundstückshandel.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteile v. 11.12.2014 – 16 K 3501/12 E und 16 K 2972/14 G; jeweils Revision anhängig (BFH-Az. X R 7/15 und X R 9/15 ).
XDie BFH hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung des Steuerpflichtigen nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
Ein Schreiben des Bundesfinanzmisteriums vom 10.01.2014 hatte das zunächst abgelehnt.
Die Richter des BFH sahen das aber anders:
Zu den haushaltsnahen..
Die BFH hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung des Steuerpflichtigen nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
Ein Schreiben des Bundesfinanzmisteriums vom 10.01.2014 hatte das zunächst abgelehnt.
Die Richter des BFH sahen das aber anders:
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören unstreitig das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.
Lt. BFH lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, dass die Betreuung von Tieren ausdrücklich ausgenommen sei. Hätte der Gesetzgeber das so gemeint, hätte er das auch so explizit ins Gesetz schreiben müssen (z.B. eine abschließende Aufzählung aller haushaltsnahen Dienstleistungen).
Da dies nicht erfolgt ist, muss auch die Haustierbetreuung begünstigt sein – Füttern, Fellpflege, Ausführen und sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
Damit liegen alles Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 35a EStG vor.
Quelle: BFH-Urteil vom 3.9.2015 – VI R 13/15; veröffentlicht am 25.11.2015
Nordrhein-Westfalen hat der griechischen Regierung mehr als 10.000 Datensätze zur Verfolgung von Steuerhinterziehung zur Verfügung gestellt.
Das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) hat dem griechischen Finanzministerium Informationen über Griechen mit schweizer Bankkonten weitergeleitet.…
Das ist ein wichtiger Schritt der..
Nordrhein-Westfalen hat der griechischen Regierung mehr als 10.000 Datensätze zur Verfolgung von Steuerhinterziehung zur Verfügung gestellt.
Das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) hat dem griechischen Finanzministerium Informationen über Griechen mit schweizer Bankkonten weitergeleitet.…
„Das ist ein wichtiger Schritt der griechischen Regierung, mehr Steuerehrlichkeit im Land herzustellen. Dabei unterstützen wir in NRW die Behörden nach Kräften. Dank der erfolgreichen Arbeit unserer Steuerfahnder sind wir dazu auch in der Lage“, sagte Finanzminister Norbert Walter-Borjans.
„Das ist eine große Chance für unser Gemeinwesen. Wir werden die Daten sorgfältig auswerten – und gegebenenfalls auch zusätzliche Informationen aus der Schweiz abfragen“, sagte der stellvertretende Finanzminister Trifon Alexiadis in Athen. Die Kontodaten hatte die NRW-Steuerfahndung im Zusammenhang mit Bankenverfahren wegen Beihilfe und Datenankäufen erlangt. Sie beziehen sich auf Privatleute und Unternehmen mit Guthaben von insgesamt bis zu 4 Milliarden Schweizer Franken.
Quelle: Finanzverwaltung online v. 25.11.2015
Nach § 17 ErbStG können die deutschen Steuerbehörden überlebenden Ehepartnern oder Lebenspartnern eines Verstorbenen nur dann einen besonderen Versorgungsfreibetrag (256.000,00 EUR) gewähren, wenn entweder der Erbe oder der Erblasser oder beide in Deutschland steuerpflichtig waren.
Überlebenden Ehepartnern oder Lebenspartnern steht dieser..
Nach § 17 ErbStG können die deutschen Steuerbehörden überlebenden Ehepartnern oder Lebenspartnern eines Verstorbenen nur dann einen besonderen Versorgungsfreibetrag (256.000,00 EUR) gewähren, wenn entweder der Erbe oder der Erblasser oder beide in Deutschland steuerpflichtig waren.
Überlebenden Ehepartnern oder Lebenspartnern steht dieser Versorgungsbeitrag nicht zu, wenn sie in Deutschland befindliche Vermögenswerte oder Investitionen erben, der Erblasser und der Erbe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind.
Die Europäische Kommission sieht darin eine Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, da EU-Bürger außerhalb von Deutschland dadurch benachteiligt werden.
Zudem könnte diese Regelung Staatsangehörige anderer EU-Staaten davon abhalten, ihr Kapital in Vermögenswerte in Deutschland zu investieren.
Die EU-Kommission fordert Deutschland dazu auf, sich innerhalb von zwei Monaten dazu zu äußern und ggfs. die Vorschriften mit EU-Recht in Einklang zu bringen.
Sollte innerhalb der Frist keine zufriedenstellende Antwort kommen, kann die EU-Kommission Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen.
Quelle: Europäische Kommission, MEMO/15/6006