Das Jahr 2015 neigt sich langsam seinem Ende zu. Wer auf den letzten Metern noch steuerliche Veränderungen plant, sollte sich daher sputen.
So können z.B. Ehegatten & Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, die beide Arbeitslohn beziehen, auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassen ändern lassen. Da die Steuerklassenwahl die Höhe der Lohnersatzleistungen,..
Das Jahr 2015 neigt sich langsam seinem Ende zu. Wer auf den letzten Metern noch steuerliche Veränderungen plant, sollte sich daher sputen.
So können z.B. Ehegatten & Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, die beide Arbeitslohn beziehen, auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassen ändern lassen. Da die Steuerklassenwahl die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, aber a…uch Eltern- und Mutterschaftsgeld, erheblich beeinflussen kann, ist dieser Schritt, so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), insbesondere für „schwangere“ Paare überlegenswert.
Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Für die pauschale Berechnung des maßgebenden Nettolohns spielt die Wahl der Lohnsteuerklasse eine entscheidende Rolle. Der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse wirkt sich jedoch nur aus, wenn dieser mindestens sieben Monate vor der Geburt erfolgt. Werdende Eltern sollten daher frühzeitig nachrechnen, rät der Deutsche Steuerberaterverband e.V..
Prinzipiell stehen Ehegatten und Lebenspartnern die Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V oder alternativ das Faktorverfahren zur Wahl. Der Wechsel aus der Kombination IV/IV lohnt sich besonders, wenn beide Partner unterschiedlich verdienen. Mit der Wahl einer günstigen Lohnsteuerklasse soll bereits unterjährig die monatliche Lohnsteuer möglichst zutreffend erhoben werden. Zu wenig oder zu viel gezahlte Lohnsteuer wird im Rahmen der Jahressteuererklärung erstattet bzw. nacherhoben.
Ein Steuerklassenwechsel wird stets zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Für dieses Jahr ist ein Wechsel der Lohnsteuerklassen daher nur noch bis zum 30.11.2015 möglich. Zuständig ist das persönliche Finanzamt, das den ausgefüllten Antrag bearbeitet, wenn dieser von beiden Partnern unterzeichnet ist.
Quelle: DStV, Pressemitteilung v. 18.11.2015
Häufig stellt sich die Frage, ob eine Photovoltaikanlage, die ein Gewerbetreibender kauft, in sein Gewerbe “integriert” wird oder ob es sich um einen zweiten Gewerbebetrieb handelt.
Liegen zwei Gewerbebetriebe vor, wird der Gewerbesteuerfreibetrag i.H.v. 24.500,00 EUR für jeden Gewerbebetrieb separat gewährt (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG), also zwei Mal.
Allerdings..
Häufig stellt sich die Frage, ob eine Photovoltaikanlage, die ein Gewerbetreibender kauft, in sein Gewerbe “integriert” wird oder ob es sich um einen zweiten Gewerbebetrieb handelt.
Liegen zwei Gewerbebetriebe vor, wird der Gewerbesteuerfreibetrag i.H.v. 24.500,00 EUR für jeden Gewerbebetrieb separat gewährt (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG), also zwei Mal.
Allerdings gelten dann im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags auch die strengeren Anforderungen (z.B. verbindliche Bestellung der PV-Anlage).
In der Praxis kann die Beurteilung also große steuerliche und finanzielle Auswirkungen haben.
In der Vergangenheit gab es dazu zwei Urteile des BFH, dessen Auffassung nun auch wieder vom FG Nürnberg bestätigt wurde.
Der originäre Gewerbebetrieb und die PV-Anlage bilden dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen.
Beispiele aus der Rechtsprechung_
– PV-Anlage auf dem Dach eines Elektronikunternehmens = ein einheitlicher Gewerbebetrieb (BFH, Urteil v. 15.9.2010 – X R 21/08)
– PV-Anlage auf dem Dach eines Einzelhandelskaufmanns = zwei separate Gewerbetriebe (BFH, Urteil v. 24.10.2012 – X R 36/10)
– PV-Anlage auf dem Dach eines Autohauses = zwei separate Gewerbebetriebe (FG Nürnberg, Urteil v. 1.7.2015 – 5 K 842/14)
Das Bundesfinanzministerium hat die Vordrucke der Anlage EÜR mit den dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2015 bekannt gegeben.
Wird der Gewinn anhand einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, ist dafür die Anlage EÜR zur Einkommensteuer-Erklärung auszufüllen und abzugeben. Durch diese Vereinheitlichung kann die Anlage beim Finanzamt maschinell..
Das Bundesfinanzministerium hat die Vordrucke der Anlage EÜR mit den dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2015 bekannt gegeben.
Wird der Gewinn anhand einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, ist dafür die Anlage EÜR zur Einkommensteuer-Erklärung auszufüllen und abzugeben. Durch diese Vereinheitlichung kann die Anlage beim Finanzamt maschinell eingelesen und ausgewertet werden. Dadurch sind Plausibilitätsprüfungen, Vorjahresvergleiche usw. möglich, was vor Einführung der Anl. EÜR nahezu unmöglich war, weil jeder Steuerpflichtige seine Gewinnermittlung anders gestaltet und abgegeben hat.
Die Anlage EÜR wurde in der Vergangenheit mehrfach kritisiert, inzwischen ist aber höchstrichterlich entschieden, dass für die Anlage EÜR auch ohne gesetzliche Grundlage eine Abgabepflicht besteht (BFH-Urteil vom 16.11.2011, X R 18/09).
Eine Vereinfachung besteht lediglich für Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR pro Jahr. Hier kann auf die Abgabe der Anlage EÜR verzichtet und somit eine formfreie Gewinnermittlung durchgeführt werden. Das Bundesfinanzministerium stellt aber klar, dass auch dann alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein müssen.
Quelle: BMF online
XDie Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) wird zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.
Ab dem 1.1.2016 muss, wer Kindergeld erhalten möchte, seiner Familienkasse seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Die wichtigsten Fragen und Antworten hierzu finden Sie auf den Internetseiten des..
Die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) wird zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.
Ab dem 1.1.2016 muss, wer Kindergeld erhalten möchte, seiner Familienkasse seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Die wichtigsten Fragen und Antworten hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern.
Die Fraktion “Die Linke” hat am 14.10.2015 vor dem Finanzausschuss den Antrag gestellt, die Gewerbesteuerpflicht auch auf die freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) auszuweiten. In Zukunft solle es nur noch Ausnahmen für die Land- und Forstwirtschaft geben.
Die Linken argumentierten, die Einbeziehung der freien Berufe, die bisher nicht..
Die Fraktion “Die Linke” hat am 14.10.2015 vor dem Finanzausschuss den Antrag gestellt, die Gewerbesteuerpflicht auch auf die freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) auszuweiten. In Zukunft solle es nur noch Ausnahmen für die Land- und Forstwirtschaft geben.
Die Linken argumentierten, die Einbeziehung der freien Berufe, die bisher nicht gewerbesteuerpflichtig sind, stärke die Einnahmen der Städte und Gemeinden und werde helfen, die Hebesätze zu stabilisieren. Es müsse durch die Ausweitung der Steuerpflicht nicht zu einer höheren steuerlichen Belastung kommen. Es solle einen angemessenen Freibetrag geben. Außerdem bleibe bei Einbeziehung in die Gewerbesteuer grundsätzlich die Möglichkeit, Gewerbesteuerzahlungen an die Gemeinde mit der Einkommensteuerschuld zu verrechnen.
Zur Begründung erklärte die Fraktion, viele Kommunen seien längst nicht mehr in der Lage, die Verhältnisse vor Ort aktiv zu gestalten. Ihre Handlungsfähigkeit sei stark eingeschränkt. “Eine nachhaltige Verbesserung der Situation der Kommunalfinanzen lässt sich nur erreichen, wenn die Einnahmen gestärkt werden”, stellt die Fraktion fest. Daher müsse die Gewerbesteuer zu einer Gemeindewirtschaftssteuer weiterentwickelt werden. Die Beteiligung der Freiberufler an der Steuer sei gerechtfertigt, weil sie ebenfalls die kommunale Infrastruktur in Anspruch nehmen würden.
Der Ausschuss lehnte den Antrag mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD ab, die Fraktionen “Die Linke” und Bündnis 90/Die Grünen waren dafür.
Quelle: BT-Drucks. 18/3838
Ein Betrieb zahlte vor dem 01.01.2015 seinen Angestellten einen Lohn, der unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR lag. Allerdings zahlte der Betrieb zusätzlich zum Lohn Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Durch eine Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des..
Ein Betrieb zahlte vor dem 01.01.2015 seinen Angestellten einen Lohn, der unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR lag. Allerdings zahlte der Betrieb zusätzlich zum Lohn Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Durch eine Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber gezahlt werden.
Das LAG Berlin-Brandenburg sah diese Änderungskündigung als unwirksam an:
– Zumindest bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld, abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der Sonderzuwendung, handle es sich in den vorliegenden Fällen um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, sondern um eine zusätzliche Prämie.
– Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich zu.
– Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies könne in den vorliegenden Fällen nicht festgestellt werden.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 11.8.2015 – 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15 und v. 25.9.2015 – 8 Sa 677/15 sowie v. 2.10.2015 – 9 Sa 570/15 und 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15
Zur Begründung erklärte die Fraktion, viele Kommunen seien längst nicht mehr in der Lage, die Verhältnisse vor Ort aktiv zu gestalten. Ihre Handlungsfähigkeit sei stark eingeschränkt. “Eine nachhaltige Verbesserung der Situation der Kommunalfinanzen lässt sich nur erreichen, wenn die Einnahmen gestärkt werden”, stellt die Fraktion fest. Daher müsse die Gewerbesteuer zu einer Gemeindewirtschaftssteuer weiterentwickelt werden. Die Beteiligung der Freiberufler an der Steuer sei gerechtfertigt, weil sie ebenfalls die kommunale Infrastruktur in Anspruch nehmen würden.
Der Ausschuss lehnte den Antrag mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD ab, die Fraktionen “Die Linke” und Bündnis 90/Die Grünen waren dafür.
Quelle: BT-Drucks. 18/3838